Nießbrauch ist ein juristisches Konzept, kein Finanzprodukt, das man bei einem bestimmten Anbieter abschließt. Es bezeichnet das Recht, eine fremde Sache oder ein Vermögen zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen. Für Ärzte relevant ist der Nießbrauch vor allem bei der Übertragung von Immobilien oder Praxen auf Kinder oder Erben, um Schenkungsteuer zu sparen. Die Gestaltung erfordert einen Notar und idealerweise einen spezialisierten Steuerberater.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nießbrauch ist ein dingliches Recht nach §§ 1030 ff. BGB, kein eigenständiges Produkt
  • Bei Schenkungen von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt mindert der kapitalisierte Nießbrauchwert die steuerliche Bemessungsgrundlage
  • Kombinierbar mit lebzeitiger Übergabe von Praxisimmobilien oder Beteiligungen

Ausführliche Antwort

Beim Nießbrauchsvorbehalt überträgt der Arzt zum Beispiel eine Immobilie auf sein Kind und behält sich gleichzeitig das Recht vor, die Mieteinnahmen weiterhin zu beziehen. Der Wert dieses Nießbrauchsrechts wird nach der statistischen Lebenserwartung und einem gesetzlichen Zinssatz (§ 14 BewG) kapitalisiert und mindert den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich. Damit können Schenkungsteuerfreibeträge (100.000 Euro pro Kind alle zehn Jahre) optimal genutzt werden.

Für die Praxisübergabe ist der Nießbrauch ebenfalls relevant: Ein Arzt kann die Praxis an einen Nachfolger übertragen und sich dennoch Einnahmen aus dem Praxisbetrieb sichern. Diese Gestaltung muss sorgfältig vertraglich dokumentiert werden und steuerlich als fremdüblich gelten, damit das Finanzamt sie anerkennt.

Für die Umsetzung benötigen Ärzte einen Notar für die grundbuchrechtliche Eintragung sowie einen Steuerberater mit Erfahrung in der Nachfolgeplanung für freie Berufe. Banken und Vermögensverwalter bieten keine Nießbrauchprodukte an, können aber bei der Finanzplanung rund um die Übergabe beratend tätig sein.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Die Nießbrauchgestaltung hat versicherungsrechtliche Implikationen: Wer eine Immobilie unter Nießbrauch überträgt, muss prüfen, wer als Versicherungsnehmer in der Wohngebäudeversicherung aufgeführt ist. Ärzteversichert berät bei der Abstimmung von Versicherungsschutz und Nießbrauchlösungen, damit keine Deckungslücken entstehen.

Quellen und weiterführende Informationen

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