Die Frage nach dem besten Anbieter für Praxis-Kooperationen lässt sich nicht pauschal beantworten, weil es je nach Kooperationsform unterschiedliche Ansprechpartner gibt: Für rechtliche Beratung braucht es einen Fachanwalt für Medizinrecht, für wirtschaftliche Gestaltung einen Steuerberater mit Praxiserfahrung und für die KV-Zulassungsfragen die jeweilige KV.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Kooperationsformen: Gemeinschaftspraxis (GbR/Partnerschaftsgesellschaft), Praxisgemeinschaft, MVZ, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
  • Rechtliche Gestaltung: Fachanwalt für Medizinrecht ist unverzichtbar, Kosten 150 bis 350 Euro pro Stunde
  • KV-Zulassung: Jede neue Kooperationsform muss bei der KV beantragt und genehmigt werden

Ausführliche Antwort

Praxis-Kooperationen umfassen mehrere Rechtsformen mit unterschiedlichen Implikationen. Die Praxisgemeinschaft ist die lockerste Form: Mehrere Ärzte teilen sich Räume und Personal, rechnen aber separat bei der KV ab und tragen keine gemeinsame Haftung für medizinische Fehler der anderen. Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG oder Gemeinschaftspraxis) geht weiter: Ärzte teilen gemeinsam Honorare, haften gemeinsam und treten nach außen als Einheit auf.

Für die Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder eines MVZ empfehlen sich auf Medizinrecht spezialisierte Anwaltskanzleien (z. B. mit Schwerpunkt Vertragsarztrecht). Diese formulieren den Kooperationsvertrag, klären Gewinnverteilung, Ausstiegsklauseln und Wettbewerbsverbote. Kosten für einen solchen Vertrag liegen bei 2.000 bis 6.000 Euro je nach Komplexität.

Steuerlich sind Kooperationen komplex: Eine BAG als GbR kann unter Umständen als gewerbliches Unternehmen eingestuft werden, wenn praxisfremde Leistungen eingebracht werden. Ein Steuerberater mit Schwerpunkt Heilberufe ist für die strukturelle Gestaltung unerlässlich. Für KV-Zulassungsfragen ist ausschließlich die zuständige KV maßgeblich.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt, bei der Gründung einer Praxiskooperation auch die Versicherungsseite zu klären. Die Berufshaftpflicht muss auf die neue Kooperationsform angepasst werden, da eine BAG eine andere Haftungsstruktur hat als eine Einzelpraxis. Gemeinsam haftende Ärzte benötigen eine BAG-Berufshaftpflicht, die alle Kooperationspartner einschließt.

Quellen und weiterführende Informationen

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