GKV-versicherte Ärzte haben bei medizinischer Notwendigkeit Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 40 ff. SGB V. Die Krankenkasse übernimmt dabei die Kosten für stationäre oder ambulante Reha-Maßnahmen. Der behandelnde Arzt stellt den Antrag auf Kostenübernahme.

Hintergrund

Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn ambulante Behandlung nicht ausreicht und keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Stationäre Rehabilitation wird typischerweise für drei bis vier Wochen bewilligt. Ambulante Rehabilitation (Tagesklinik) hat sich als gleichwertige Alternative etabliert. Für Anschlussheilbehandlungen nach Krankenhausaufenthalten gelten vereinfachte Genehmigungsverfahren. GKV-versicherte Ärzte zahlen seit 2004 einen täglichen Eigenanteil (2025: 10 Euro pro Tag für 28 Tage). Eine Zuzahlungsbefreiung ist möglich, wenn die jährliche Zuzahlungsbelastung die Belastungsgrenze (2 Prozent bzw. 1 Prozent des Einkommens für chronisch Kranke) übersteigt. Privat versicherte Ärzte erhalten Reha-Leistungen gemäß ihrem PKV-Tarif.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Stellen Sie den Reha-Antrag frühzeitig über Ihren behandelnden Arzt, da Genehmigungsverfahren Zeit in Anspruch nehmen.
  • Prüfen Sie bei PKV-Versicherung die Erstattungsvoraussetzungen Ihres Tarifs für stationäre Rehabilitation.
  • Beachten Sie: Die Krankenkasse kann einen anderen als den gewünschten Reha-Anbieter zuweisen.
  • Legen Sie Widerspruch ein, wenn eine Reha-Maßnahme abgelehnt wird und medizinische Notwendigkeit besteht.
  • Planen Sie als Praxisinhaber die Praxisvertretung für die Dauer der Rehabilitation.
  • Ärzteversichert prüft, ob Krankentagegeld oder Praxisausfallversicherung die Reha-Phase absichert.

Quellen

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