Klinikärzte sind in der Regel Pflichtmitglieder im ärztlichen Versorgungswerk und zahlen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV). In Ausnahmefällen können Klinikärzte von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und freiwillig ins Versorgungswerk einzahlen. Das Versorgungswerk bietet oft bessere Konditionen als die GRV.

Hintergrund

Ärzte, die einer Landesärztekammer angehören und einer ärztlichen Tätigkeit nachgehen, sind in der Regel Pflichtmitglied im jeweiligen ärztlichen Versorgungswerk. Angestellte Klinikärzte können sich auf Antrag von der GRV-Pflicht befreien lassen (§ 6 SGB VI), wenn sie Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind. Der Antrag muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden, und zwar zeitnah zur Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ist der Antrag erfolgreich, zahlt der Arzt den Pflichtbeitrag in das Versorgungswerk statt in die GRV. Klinikärzte, die keine Befreiung beantragt haben, können doppelt versichert sein: GRV und Versorgungswerk. Spätstarter (Ärzte, die erst spät in das Versorgungswerk eintreten) sollten die Rentenprognose prüfen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Stellen Sie den Befreiungsantrag von der GRV-Pflicht unmittelbar nach Aufnahme Ihrer Kliniktätigkeit.
  • Versäumte Befreiungsanträge können nicht rückwirkend gestellt werden: prüfen Sie Ihren Status.
  • Vergleichen Sie die Rentenprognose Ihres Versorgungswerks mit der GRV.
  • Klären Sie mit dem Versorgungswerk die Anrechnung von Ausbildungszeiten und Assistenzarzttätigkeit.
  • Ärzte mit Zeiten in der GRV und im Versorgungswerk erhalten bei Rentenantritt Leistungen aus beiden Systemen.
  • Ärzteversichert berät zu ergänzender privater Altersvorsorge neben dem Versorgungswerk.

Quellen

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