Die Röntgenverordnung (RöV) wurde 2018 durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) abgelöst. Arztpraxen mit Röntgengeräten benötigen eine Genehmigung oder Anzeige, einen Strahlenschutzverantwortlichen sowie qualifiziertes Personal mit Sachkundenachweis.
Hintergrund
Seit Juli 2018 regelt das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) den Umgang mit ionisierender Strahlung, ergänzt durch die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Für den Betrieb von Röntgengeräten in Arztpraxen gelten folgende Anforderungen: Anzeige oder Genehmigung beim Bundesamt für Strahlenschutz oder der zuständigen Landesbehörde, Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz für den Arzt, regelmäßige Qualitätskontrollen nach DIN EN 62220-1 und § 115 StrlSchV sowie Führung eines Röntgenpasses für bestrahlte Patienten. Fachkundige Strahlenschutzbeauftragte müssen bestellt werden. Die zuständige Landesbehörde führt regelmäßige Inspektionen durch. Schulungen zur Fachkunde im Strahlenschutz bieten unter anderem die Landesärztekammern an.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Stellen Sie sicher, dass alle Personen, die Röntgengeräte bedienen, den erforderlichen Sachkundenachweis besitzen.
- Führen Sie die jährlichen Qualitätskontrollen nach StrlSchV fristgerecht durch.
- Bestellen Sie einen Strahlenschutzbeauftragten und dokumentieren Sie dessen Bestellung schriftlich.
- Achten Sie auf die korrekte Führung und Aufbewahrung von Patientenakten mit Röntgenaufnahmen (10 Jahre).
- Informieren Sie sich bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung über aktuelle Anforderungen.
- Ärzteversichert informiert über Versicherungsanforderungen beim Betrieb von Röntgengeräten.
Quellen
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- Bundesamt für Strahlenschutz: Medizinische Anwendungen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Röntgen in der Praxis
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