Rückstellungen in der Arztpraxis ermöglichen es, absehbare zukünftige Verpflichtungen bereits heute steuermindernd zu berücksichtigen. Relevante Rückstellungen für Ärzte sind Rückstellungen für Urlaubsansprüche, Berufsgenossenschaftsbeiträge und ausstehende Honorarforderungen. Ein erfahrener Steuerberater ist für die korrekte Bildung von Rückstellungen unerlässlich.
Hintergrund
Rückstellungen sind nur für Ärzte relevant, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) ermitteln, also in der Regel Ärzte mit Kapital- oder Personengesellschaften. Ärzte, die eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen, können keine klassischen Rückstellungen bilden. In der Bilanz zulässige Rückstellungen umfassen: Urlaubsrückstellungen für Mitarbeiter, Rückstellungen für drohende Verbindlichkeiten (z.B. laufende Gerichtsverfahren), Steuerrückstellungen und Rückstellungen für Aufbewahrungspflichten (Archivkosten für Patientendaten). Die Bildung einer Rückstellung mindert den steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Bildung, erhöht ihn aber bei Auflösung. Steuerberater sollten die Höhe der Rückstellung sachgerecht dokumentieren.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Ihre Praxis eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich durchführt.
- Bilden Sie Urlaubsrückstellungen für alle Mitarbeiter korrekt zum Bilanzstichtag.
- Dokumentieren Sie die Grundlagen für jede Rückstellung sorgfältig, um sie bei einer Steuerprüfung belegen zu können.
- Überprüfen Sie bestehende Rückstellungen jährlich auf ihre Berechtigung und Höhe.
- Rückstellungen für drohende Behandlungsfehlerklagen sollten nur in enger Abstimmung mit dem Rechtsanwalt gebildet werden.
- Ärzteversichert verweist an auf Ärzte spezialisierte Steuerberater für Rückstellungsfragen.
Quellen
- § 249 HGB Rückstellungen
- Bundessteuerberaterkammer: Steuerrecht für Ärzte
- KBV: Steuertipps für niedergelassene Ärzte
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