Scheinselbständigkeit bei Ärzten ist kein Versicherungsprodukt, sondern ein rechtliches Risiko, das durch fehlerhafte Vertragsgestaltung bei Honorararzttätigkeiten oder Kooperationsmodellen entsteht. Wer als Arzt Honorararzt tätig ist, ohne die Kriterien echter selbständiger Tätigkeit zu erfüllen, läuft Gefahr, von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als scheinselbständig eingestuft zu werden, was zu erheblichen Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge führt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Scheinselbständigkeit droht, wenn Honorarärzte ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind oder weisungsgebunden arbeiten
  • Nachzahlungen der DRV für Sozialversicherungsbeiträge können mehrere Jahre rückwirkend geltend gemacht werden
  • Rechtssichere Vertragsgestaltung und ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV minimieren das Risiko

Ausführliche Antwort

Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, ob eine Tätigkeit als selbständig oder abhängig beschäftigt einzustufen ist. Für Honorarärzte, die an mehreren Krankenhäusern tätig sind, eigenständig Leistungen erbringen und nicht dem Direktionsrecht des Auftraggebers unterliegen, besteht weniger Risiko. Problematisch wird es, wenn der Arzt ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, feste Dienstzeiten hat, in den Betrieb eingegliedert ist und kein unternehmerisches Risiko trägt.

Im Falle einer Einordnung als abhängig Beschäftigter müssen Auftraggeber und Auftragnehmer rückwirkend bis zu vier Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, im Falle vorsätzlicher Umgehung sogar bis zu 30 Jahre. Die Summe kann je nach Einkommenshöhe und Zeitraum sechsstellige Beträge erreichen.

Als "Anbieter" der besten Absicherung gegen Scheinselbständigkeit gelten Rechtsanwälte mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichem Schwerpunkt sowie Steuerberater, die Vertragsgestaltungen prüfen und begleiten. Eine rechtsschutzversicherte Beratung vorab ist die kostengünstigste Prävention.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt Honorarärzten, vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren bei der DRV zu beantragen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Zudem sollte die Berufshaftpflicht auch für Honorararzttätigkeiten ausdrücklich eingeschlossen sein, da der Status der Tätigkeit die Deckungsauslösung beeinflussen kann.

Quellen und weiterführende Informationen

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