Bei Schenkungen und der zugehörigen Steuerplanung sind Steuerberater und Notare die richtigen Ansprechpartner, nicht Versicherungsanbieter. Für Ärzte mit größerem Praxis- oder Privatvermögen ist eine Kombination aus steuerlicher Beratung und rechtlicher Gestaltung über Schenkungsverträge entscheidend.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Schenkungsfreibeträge nach § 16 ErbStG betragen 400.000 Euro pro Kind alle 10 Jahre, können also bei früher Planung mehrfach genutzt werden
- Praxisvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 13a ErbStG mit einem Verschonungsabschlag von 85 bis 100 Prozent übergeben werden
- Steuerberater mit Spezialisierung auf Heilberufe sind die optimalen Ansprechpartner für ärztliche Schenkungsplanung
Ausführliche Antwort
Ärzte mit gut laufender Praxis oder erheblichem Privatvermögen sollten die Schenkungsplanung frühzeitig angehen, um die 10-Jahres-Frist für Freibeträge optimal zu nutzen. Ein Ehegatte kann alle 10 Jahre 500.000 Euro steuerfrei erhalten, ein Kind 400.000 Euro, ein Enkel 200.000 Euro. Bei einem Arzt mit zwei Kindern ergibt sich alle 10 Jahre ein steuerfreier Schenkungsrahmen von 800.000 Euro allein für die Kinder.
Für die Übertragung von Praxisvermögen gelten die Verschonungsregelungen des ErbStG: Betriebsvermögen ist zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) steuerfrei, wenn das Unternehmen noch 5 oder 7 Jahre fortgeführt wird und die Lohnsummenregel eingehalten wird. Für niedergelassene Ärzte, die ihre Praxis auf Kinder oder Erben übertragen wollen, kann das erhebliche Steuereinsparungen bedeuten.
Steuerberater mit Spezialisierung auf Heilberufe kennen die Besonderheiten bei ärztlichem Betriebsvermögen, Versorgungswerksansprüchen (die nicht schenkbar sind) und Immobilienvermögen. Kanzleien wie Ecovis, Treuhand Hannover oder auf Ärzte spezialisierte Einzelkanzleien bieten umfassende Schenkungsgestaltung an. Ein Notar ist für die Beurkundung von Schenkungsverträgen und Übertragungsurkunden zwingend erforderlich.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Bei der Schenkung von Praxisvermögen sollten Ärzte sicherstellen, dass bestehende Versicherungsverträge der Praxis auf den neuen Eigentümer übergehen oder neu abgeschlossen werden. Ärzteversichert koordiniert auf Wunsch die Übergabe von Praxisversicherungen im Rahmen einer Praxisübergabe und stellt sicher, dass kein Versicherungsschutz unterbrochen wird.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesfinanzministerium – Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Gesetze im Internet – ErbStG Erbschaftsteuergesetz
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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