Durch rechtzeitige Schenkungen können Ärzte Vermögen steueroptimiert an die nächste Generation übertragen. Alle 10 Jahre können Freibeträge neu genutzt werden: Kinder erhalten 400.000 Euro steuerfrei, Ehepartner 500.000 Euro. Steuerberater und Notare sind die richtigen Ansprechpartner für Schenkungsgestaltungen.

Hintergrund

Das Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt die Steuer auf Schenkungen unter Lebenden. Freibeträge nach § 16 ErbStG können alle 10 Jahre neu in Anspruch genommen werden: Kinder 400.000 Euro, Ehegatten 500.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen (z.B. Praxisanteilen) gelten besondere Verschonungsregeln (§§ 13a, 13b ErbStG): Bei Fortführung des Betriebs für 5 Jahre kann 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen werden (Regelverschonung). Wertpapiervermögen und Immobilien unterliegen strengeren Regeln. Rückfallklauseln in Schenkungsverträgen sichern das Recht zur Rückforderung bei bestimmten Ereignissen (z.B. Insolvenz des Beschenkten). Eine frühzeitige Planung über mehrere Jahrzehnte kann erhebliche Steuerersparnisse erzielen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Beginnen Sie die Schenkungsplanung möglichst früh, um mehrere 10-Jahres-Freibetragszyklen zu nutzen.
  • Lassen Sie Schenkungsverträge notariell beurkunden und mit Rückfallklauseln versehen.
  • Prüfen Sie bei Praxisübertragungen die Betriebsvermögensverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG.
  • Nutzen Sie gezielte Immobilien-Schenkungen, da Bewertungsabschläge steuerlich günstig sein können.
  • Stimmen Sie Schenkungen mit Ihrer Nachfolgeplanung und dem Testament ab.
  • Ärzteversichert koordiniert mit spezialisierten Steuerberatern und Notaren für Ihre Vermögensplanung.

Quellen

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