Selektivverträge nach §§ 73b, 73c und 140a SGB V ermöglichen es Ärzten, außerhalb der kollektivvertraglichen Regelversorgung besondere Leistungen zu erbringen und zu vereinbaren. Sie bieten oft attraktive Vergütungen, sind aber mit Qualitätsanforderungen und Dokumentationspflichten verbunden.
Hintergrund
Die wichtigsten Formen von Selektivverträgen sind: die hausarztzentrierte Versorgung (HZV) nach § 73b SGB V, an der alle gesetzlichen Krankenkassen anbieten müssen, besondere Versorgungsverträge nach § 140a SGB V für spezialisierte ambulante Leistungen sowie Disease-Management-Programme (DMP) für chronisch Kranke. Ärzte, die an HZV-Verträgen teilnehmen, erhalten oft deutlich höhere Vergütungen als im Kollektivvertrag. Voraussetzungen sind Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards, z.B. Mindest-Fortbildungspflichten und Dokumentationsanforderungen. Krankenkassen wie AOK, TK und Barmer haben eigene HZV-Programme. Ärzte können in der Regel an mehreren Verträgen gleichzeitig teilnehmen. Die Kündigung von Selektivverträgen kann mit Vertragslaufzeiten und Fristen verbunden sein.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Informieren Sie sich bei Ihrer KV über aktuell verfügbare Selektivverträge in Ihrer Region.
- Vergleichen Sie die Vergütungsstruktur der verschiedenen Verträge mit Ihrem regulären KV-Honorar.
- Prüfen Sie die Qualitätsanforderungen und Dokumentationspflichten vor der Teilnahme.
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Praxissoftware die Dokumentationsanforderungen des Vertrags unterstützt.
- Beachten Sie Bindungsfristen bei der Teilnahme, insbesondere wenn Sie die Praxis übergeben möchten.
- Ärzteversichert informiert, welche Absicherungen bei der Teilnahme an Selektivverträgen sinnvoll sind.
Quellen
- § 73b SGB V Hausarztzentrierte Versorgung
- KBV: Selektivverträge und besondere Versorgung
- AOK: Hausarztprogramm
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