Die Sozialversicherungspflicht ist kein Produkt, das man bei einem Anbieter auswählt, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. Für Ärzte stellt sich die Frage eher, ob sie sich durch Mitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ärzte als Angestellte sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig
  • Mitglieder eines ärztlichen Versorgungswerks können sich von der DRV befreien lassen
  • Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beantragt werden

Ausführliche Antwort

Angestellte Ärzte an Kliniken oder im MVZ sind nach §§ 5 ff. SGB V und § 1 SGB VI kranken-, pflege-, arbeitslosen- und rentenversicherungspflichtig. Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich jedoch befreien lassen, wenn sie Mitglied in einem ärztlichen Versorgungswerk sind. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI muss beim Arbeitgeber und bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Die Beiträge zum Versorgungswerk entsprechen in Höhe und Struktur dem Rentenversicherungsbeitrag (2026: 18,6 Prozent des Bruttolohns, je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Der Arbeitgeberzuschuss muss weiterhin geleistet werden. Praktisch bedeutet dies, dass das Versorgungswerk die DRV als Altersvorsorgeträger ersetzt.

Selbständige Ärzte ohne Anstellung sind in der Regel nur über das Versorgungswerk pflichtversichert. Eine freiwillige DRV-Mitgliedschaft parallel zum Versorgungswerk ist grundsätzlich möglich, aber selten sinnvoll, da beide Beiträge die steuerliche Absetzbarkeit begrenzen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Der Befreiungsantrag von der DRV-Pflicht muss fristgerecht gestellt werden. Ärzteversichert unterstützt bei der Prüfung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen im Versorgungswerk und hilft, die Rentenstrategie individuell zu optimieren.

Quellen und weiterführende Informationen

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