Die steuerliche Behandlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung hängt davon ab, wie der Vertrag strukturiert ist. Für Ärzte gibt es verschiedene Kombinationsmöglichkeiten, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Selbständige BU-Prämien sind in der Regel nicht oder nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar
- BU-Zusatzversicherungen innerhalb einer Rürup-Rente sind steuerlich bevorzugt
- Im Leistungsfall sind BU-Renten in der Regel steuerpflichtig, jedoch nur mit dem Ertragsanteil
Ausführliche Antwort
Ärzte können eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf verschiedene Weisen abschließen: als eigenständige Police, als BUZ (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) zu einer Lebens- oder Rentenversicherung oder als BUZ zu einer Rürup-Rente.
Steuerlich am günstigsten ist die Kombination mit einer Rürup-Rente: Die gesamten Beiträge (Rürup + BU) können bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die BU-Komponente nicht mehr als 50 Prozent des Gesamtbeitrags ausmacht. Diese Konstruktion ist besonders für selbständige Ärzte und Ärzte im Spitzensteuersatz interessant.
Eine eigenständige BU-Versicherung bietet weniger steuerliche Vergünstigungen. Die Prämien können nur als Vorsorgeaufwand geltend gemacht werden, was durch die bereits hohen Versorgungswerk-Beiträge meist ausgeschöpft ist. Im Leistungsfall sind BU-Renten aus einer eigenständigen Police grundsätzlich steuerpflichtig, jedoch nur mit dem sogenannten Ertragsanteil, der beim Rentenbeginn mit z.B. 45 Jahren bei 20 Prozent liegt.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Die optimale steuerliche Gestaltung einer BU-Versicherung hängt von der individuellen Steuersituation ab. Ärzteversichert arbeitet mit Steuerexperten zusammen und berät Ärzte zu einer steuerlich effizienten BU-Lösung.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Finanzen – Sonderausgaben
- BaFin – Berufsunfähigkeitsversicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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