Der Gewinn aus dem Verkauf einer Arztpraxis unterliegt der Einkommensteuer als Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG. Bei Vollendung des 55. Lebensjahres steht ein einmaliger Freibetrag von 45.000 Euro zu, und der verbleibende Gewinn kann mit dem halben Steuersatz besteuert werden (§ 34 EStG). Professionelle Steuerberatung ist unerlässlich.
Hintergrund
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich des Buchwertes des Betriebsvermögens und der Verkaufskosten. Die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG ermöglicht eine Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz, wenn der Arzt das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist. Der Freibetrag von 45.000 Euro schmilzt bei höheren Gewinnen ab und entfällt ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro vollständig. Steuergestaltungen können den Kaufpreis auf mehrere Jahre verteilen (Ratenzahlung mit Leibrentenstruktur), was die jährliche Steuerlast reduzieren kann. Für Ärzte, die unter 55 Jahre alt sind, bietet die Besteuerung keine Begünstigungen: voller Steuersatz gilt. Eine frühzeitige Planung (5 Jahre vor Verkauf) eröffnet mehr Gestaltungsspielraum.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Planen Sie den Praxisverkauf steuerlich mindestens 5 Jahre im Voraus.
- Prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen für den Freibetrag und die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG erfüllen.
- Erwägen Sie die Verteilung des Kaufpreises auf mehrere Jahre durch Rentenzahlungen.
- Lassen Sie den Veräußerungsgewinn vor dem Verkauf von einem Steuerberater berechnen.
- Koordinieren Sie Praxisverkauf und private Altersvorsorge steuerlich aufeinander.
- Ärzteversichert vermittelt auf Praxisverkäufe spezialisierte Steuerberater.
Quellen
- § 18 Abs. 3 EStG Veräußerung der Praxis
- § 34 EStG Tarifbegünstigung außerordentliche Einkünfte
- Bundessteuerberaterkammer: Praxisverkauf steuerlich
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