Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt ist auch für Arztpraxen möglich. Sie wird durch die Große Betriebsprüfungsordnung (BpO) geregelt. Praxisinhaber haben das Recht auf rechtzeitige Ankündigung, angemessene Vorbereitungszeit und Hinzuziehung eines Steuerberaters. Die Prüfung betrifft typischerweise die letzten drei bis fünf Jahre.
Hintergrund
Betriebsprüfungen bei Arztpraxen konzentrieren sich auf typische Risikobereiche: Privatentnahmen, gemischt genutztes Kfz, Einnahmen aus Privatbehandlungen ohne ordnungsgemäße Belege, unklare Kassenführung und umsatzsteuerlich zweifelhafte Leistungen. Das Finanzamt kündigt Betriebsprüfungen in der Regel mindestens zwei Wochen vorher an. Der Steuerberater sollte unmittelbar nach der Ankündigung einbezogen werden. Ärzte haben das Recht auf Akteneinsicht und können den Prüfungsort bestimmen (z.B. beim Steuerberater statt in der Praxis). Nachzahlungen aus einer Betriebsprüfung werden mit 0,15 Prozent monatlich verzinst. Eine ordnungsgemäße Buchführung und vollständige Belegaufbewahrung (10 Jahre) sind die beste Prävention.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Bewahren Sie alle steuerlich relevanten Belege mindestens 10 Jahre auf.
- Informieren Sie sofort Ihren Steuerberater nach Erhalt der Prüfungsankündigung.
- Verlegen Sie den Prüfungsort auf Wunsch zur Kanzlei des Steuerberaters.
- Machen Sie keine mündlichen Angaben ohne Rücksprache mit dem Steuerberater.
- Überprüfen Sie vor der Prüfung alle steuerlich risikobehafteten Bereiche (Kasse, Kfz, Privat).
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Quellen
- Abgabenordnung (AO): Betriebsprüfungsregeln
- Bundessteuerberaterkammer: Betriebsprüfung
- Bundeszentralamt für Steuern: Betriebsprüfung
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