Eine Stiftung kann für Ärzte ein interessantes Instrument zur Vermögensübertragung, zum Vermögensschutz und zur gemeinnützigen Tätigkeit sein. Gemeinnützige Stiftungen genießen erhebliche Steuervorteile. Für die Gründung sind ein Mindestkapital, ein Stiftungszweck und die Genehmigung der Stiftungsaufsicht erforderlich.
Hintergrund
Es gibt verschiedene Stiftungsformen: die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (klassische Stiftung), die Treuhandstiftung (unselbstständige Stiftung) und die Familienstiftung. Gemeinnützige Stiftungen (z.B. zur Förderung der Medizin, Wissenschaft oder sozialer Zwecke) sind von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Spenden in eine gemeinnützige Stiftung sind steuerlich absetzbar. Das Mindestkapital für eine eigenständige Stiftung beträgt in der Regel mindestens 100.000 Euro; in der Praxis wird oft mehr empfohlen, um ausreichende laufende Erträge zu erzielen. Familienstiftungen dienen dem Erhalt von Familienvermögen, unterliegen aber alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Stiftungsberater, Rechtsanwälte und Notare sind die richtigen Ansprechpartner.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Klären Sie zunächst den Zweck: Gemeinnützige Stiftung, Familienstiftung oder Mischform?
- Konsultieren Sie einen auf Stiftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt und einen Steuerberater.
- Prüfen Sie, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um eine eigenständige Stiftung dauerhaft zu betreiben.
- Erwägen Sie für kleinere Beträge zunächst eine Treuhandstiftung bei einer gemeinnützigen Organisation.
- Planen Sie die Stiftungsgründung im Zusammenhang mit Erbschafts- und Schenkungssteuerplanung.
- Ärzteversichert koordiniert mit spezialisierten Rechtsanwälten für Stiftungsgründungen von Ärzten.
Quellen
- Bundesverband Deutscher Stiftungen
- Deutsches Notarinstitut: Stiftungsgründung
- Bundesfinanzministerium: Steuerliche Behandlung von Stiftungen
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