Ärzte unterliegen nicht nur zivilrechtlichen Haftungsrisiken, sondern auch strafrechtlichen Risiken. Die häufigsten Straftatbestände sind fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB), Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB) und Urkundenfälschung. Auf Arzt-Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte sind unverzichtbar.
Hintergrund
Im Strafrecht sind folgende Risikobereiche für Ärzte besonders relevant: Fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung bei Behandlungsfehlern, Abrechnungsbetrug durch falsche Angaben in GKV- oder PKV-Abrechnungen, Verletzung der Schweigepflicht durch unzulässige Weitergabe von Patientendaten, Urkundenfälschung bei Manipulation von Attesten oder Abrechnungsunterlagen. Korruptionsstraftatbestände im Gesundheitswesen wurden 2016 durch §§ 299a und 299b StGB eingeführt und betreffen unzulässige Vorteile durch Pharmaunternehmen oder Hilfsmittelhersteller. Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Verfahren kann ein Strafverfahren die Approbation gefährden. Strafverteidiger mit Spezialisierung auf Medizinstrafrecht, wie die Kanzleien Kienzle & Gassner oder Dr. Vordermayer, bieten spezialisierte Verteidigung an.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Abrechnungen vollständig korrekt und dokumentiert sind.
- Geben Sie Patientendaten niemals ohne Einwilligung oder gesetzliche Grundlage weiter.
- Nehmen Sie von Pharmaunternehmen keine geldwerten Vorteile an, die mit Verschreibungsverhalten verknüpft sind.
- Bei Einleitung eines Strafverfahrens: Schweigen ist Ihr Recht; beauftragen Sie sofort einen Strafverteidiger.
- Schließen Sie eine Strafrechtsschutzversicherung ab: Diese deckt Verteidigerkosten.
- Ärzteversichert empfiehlt Rechtsschutzversicherungen mit Strafrechtsschutz-Baustein für Ärzte.
Quellen
- § 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
- Bundesärztekammer: Strafrecht für Ärzte
- § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
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