Eine Teilanerkennung durch den BU-Versicherer ist häufig der Versuch, die volle Leistungspflicht zu vermeiden. Für Ärzte, die eine Teilanerkennung erhalten, empfiehlt sich die Einschaltung eines auf BU-Recht spezialisierten Rechtsanwalts und ggf. eines unabhängigen medizinischen Gutachters.
Hintergrund
Eine Teilanerkennung bedeutet, dass der Versicherer eine BU für einen Teil der Arbeitszeit oder bestimmte Tätigkeiten anerkennt, nicht aber die vollständige Berufsunfähigkeit. Der BU-Vertrag definiert Berufsunfähigkeit in der Regel als Einschränkung von mindestens 50 Prozent der bisherigen Berufsausübung. Ärzte mit komplex strukturierten Tätigkeiten (operativ, gutachterlich, lehrend) können von Versicherern unterschiedlich bewertet werden. Gegen eine unvollständige Anerkennung können Ärzte Widerspruch einlegen und ein Sachverständigenverfahren (Schiedsgutachten) beantragen. Die Einholung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens durch einen Fachmediziner ist oft hilfreich. BU-Spezialisten wie die Kanzlei Dr. Horst Haagen oder Sozietäten mit BU-Schwerpunkt kennen die Argumentationsstrategien der Versicherer.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Akzeptieren Sie keine Teilanerkennung ohne rechtliche Prüfung durch einen BU-Spezialisten.
- Dokumentieren Sie Ihr Krankheitsbild und die berufliche Einschränkung möglichst vollständig.
- Holen Sie eine zweite medizinische Meinung eines auf Ihr Fachgebiet spezialisierten Gutachters ein.
- Beantragen Sie im Streitfall ein Sachverständigenverfahren nach den Versicherungsbedingungen.
- Prüfen Sie die Leistungspflicht des Versorgungswerks parallel zur BU-Versicherung.
- Ärzteversichert vermittelt auf BU-Leistungsfälle spezialisierte Rechtsanwälte für Ärzte.
Quellen
- § 172 VVG Berufsunfähigkeitsversicherung
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: BU-Beschwerden
- Stiftung Warentest: BU-Leistungsablehnung anfechten
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