Die Abrechnung telemedizinischer Leistungen wurde seit 2020 in der GKV erheblich ausgebaut. Videosprechstunden können über den EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) abgerechnet werden. Für Privatpatienten gelten GOÄ-Positionen. Zertifizierte Videosprechstunden-Anbieter sind Jameda Video, Avi Medical und Doctolib.
Hintergrund
Im EBM wurden für Videosprechstunden eigene Ziffern eingeführt: Die GOP 01439 (Videosprechstunde) ermöglicht die Abrechnung telemedizinischer Konsultationen für GKV-Patienten. Voraussetzung ist die Nutzung einer von der KBV zugelassenen Videosprechstunden-Software. Nicht alle GKV-Leistungen können per Video erbracht werden; körperliche Untersuchungen sind ausgenommen. Für Privatpatienten gibt es keine spezifische GOÄ-Ziffer für Videokonsultationen: In der Regel wird die Beratungsziffer GOÄ 1 oder 3 angesetzt. Die GOÄ 2025 wird voraussichtlich Videodienstleistungen explizit regeln. Telemedizinische Folgekonsultationen für chronisch Kranke sind besonders häufig. Die Nutzungszahlen von Videosprechstunden stiegen seit der COVID-19-Pandemie erheblich.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Nutzen Sie ausschließlich KBV-zugelassene Videosprechstunden-Software für GKV-Abrechnungen.
- Dokumentieren Sie jede Videokonsultation wie ein reguläres Arztgespräch in der Patientenakte.
- Informieren Sie Patienten über Datenschutz und Einwilligungserfordernisse vor der Videokonsultation.
- Überprüfen Sie regelmäßig die aktuellen EBM-Ziffern für Telemedizinleistungen: Diese werden laufend angepasst.
- Für Privatpatienten: Klären Sie vorab die GOÄ-Positionen und informieren Sie Patienten über die Abrechnung.
- Ärzteversichert informiert über Berufshaftpflichtschutz bei telemedizinischen Leistungen.
Quellen
- KBV: Videosprechstunde und EBM
- Gematik: Zugelassene Videodienste
- Bundesärztekammer: Telemedizin und Fernbehandlung
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