Die Abrechnung telemedizinischer Leistungen wurde seit 2020 in der GKV erheblich ausgebaut. Videosprechstunden können über den EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) abgerechnet werden. Für Privatpatienten gelten GOÄ-Positionen. Zertifizierte Videosprechstunden-Anbieter sind Jameda Video, Avi Medical und Doctolib.

Hintergrund

Im EBM wurden für Videosprechstunden eigene Ziffern eingeführt: Die GOP 01439 (Videosprechstunde) ermöglicht die Abrechnung telemedizinischer Konsultationen für GKV-Patienten. Voraussetzung ist die Nutzung einer von der KBV zugelassenen Videosprechstunden-Software. Nicht alle GKV-Leistungen können per Video erbracht werden; körperliche Untersuchungen sind ausgenommen. Für Privatpatienten gibt es keine spezifische GOÄ-Ziffer für Videokonsultationen: In der Regel wird die Beratungsziffer GOÄ 1 oder 3 angesetzt. Die GOÄ 2025 wird voraussichtlich Videodienstleistungen explizit regeln. Telemedizinische Folgekonsultationen für chronisch Kranke sind besonders häufig. Die Nutzungszahlen von Videosprechstunden stiegen seit der COVID-19-Pandemie erheblich.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Nutzen Sie ausschließlich KBV-zugelassene Videosprechstunden-Software für GKV-Abrechnungen.
  • Dokumentieren Sie jede Videokonsultation wie ein reguläres Arztgespräch in der Patientenakte.
  • Informieren Sie Patienten über Datenschutz und Einwilligungserfordernisse vor der Videokonsultation.
  • Überprüfen Sie regelmäßig die aktuellen EBM-Ziffern für Telemedizinleistungen: Diese werden laufend angepasst.
  • Für Privatpatienten: Klären Sie vorab die GOÄ-Positionen und informieren Sie Patienten über die Abrechnung.
  • Ärzteversichert informiert über Berufshaftpflichtschutz bei telemedizinischen Leistungen.

Quellen

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