GKV-Versicherte haben seit 2020 Anspruch auf Erstattung von Videosprechstunden nach § 365 SGB V. PKV-Versicherte werden je nach Tarif erstattet: Hochwertige PKV-Tarife übernehmen telemedizinische Konsultationen, günstigere Tarife können Einschränkungen haben. DiGA (digitale Gesundheitsanwendungen) werden separat erstattet.
Hintergrund
In der GKV werden Videosprechstunden über die KV abgerechnet (EBM-Ziffern), wobei die Krankenkassen keine zusätzliche Genehmigung erteilen müssen. Voraussetzung ist die Nutzung einer KBV-zertifizierten Plattform. Für Patienten entstehen keine zusätzlichen Kosten. In der PKV hängt die Erstattung vom konkreten Tarif ab: Die meisten Vollversicherungstarife erstatten Videokonsultationen als ärztliche Beratungsleistung nach GOÄ. Manche Tarife schließen Telemedizin explizit aus, andere fördern sie durch Zusatzleistungen. DiGA (digitale Gesundheitsanwendungen) nach § 33a SGB V haben ein eigenständiges Erstattungsverfahren über das BfArM. Ärzte, die Patienten DiGA verschreiben, müssen keinen besonderen Antrag stellen.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Informieren Sie GKV-Patienten, dass Videosprechstunden ohne Aufpreis nutzbar sind.
- Prüfen Sie bei PKV-Patienten vorab, ob deren Tarif Telemedizin explizit einschließt.
- Nutzen Sie DiGA als ergänzende Behandlungsoption: Die Verschreibung ist für Ärzte kostenfrei.
- Dokumentieren Sie telemedizinische Konsultationen sorgfältig wie jede reguläre Behandlung.
- Informieren Sie sich regelmäßig über neue zugelassene DiGA im BfArM-Verzeichnis.
- Ärzteversichert informiert über Haftungsfragen bei telemedizinischen Behandlungen.
Quellen
- § 365 SGB V Online-Sprechstunden
- BfArM: DiGA-Verzeichnis
- PKV-Verband: Telemedizin und digitale Gesundheit
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