GKV-Versicherte haben seit 2020 Anspruch auf Erstattung von Videosprechstunden nach § 365 SGB V. PKV-Versicherte werden je nach Tarif erstattet: Hochwertige PKV-Tarife übernehmen telemedizinische Konsultationen, günstigere Tarife können Einschränkungen haben. DiGA (digitale Gesundheitsanwendungen) werden separat erstattet.

Hintergrund

In der GKV werden Videosprechstunden über die KV abgerechnet (EBM-Ziffern), wobei die Krankenkassen keine zusätzliche Genehmigung erteilen müssen. Voraussetzung ist die Nutzung einer KBV-zertifizierten Plattform. Für Patienten entstehen keine zusätzlichen Kosten. In der PKV hängt die Erstattung vom konkreten Tarif ab: Die meisten Vollversicherungstarife erstatten Videokonsultationen als ärztliche Beratungsleistung nach GOÄ. Manche Tarife schließen Telemedizin explizit aus, andere fördern sie durch Zusatzleistungen. DiGA (digitale Gesundheitsanwendungen) nach § 33a SGB V haben ein eigenständiges Erstattungsverfahren über das BfArM. Ärzte, die Patienten DiGA verschreiben, müssen keinen besonderen Antrag stellen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Informieren Sie GKV-Patienten, dass Videosprechstunden ohne Aufpreis nutzbar sind.
  • Prüfen Sie bei PKV-Patienten vorab, ob deren Tarif Telemedizin explizit einschließt.
  • Nutzen Sie DiGA als ergänzende Behandlungsoption: Die Verschreibung ist für Ärzte kostenfrei.
  • Dokumentieren Sie telemedizinische Konsultationen sorgfältig wie jede reguläre Behandlung.
  • Informieren Sie sich regelmäßig über neue zugelassene DiGA im BfArM-Verzeichnis.
  • Ärzteversichert informiert über Haftungsfragen bei telemedizinischen Behandlungen.

Quellen

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