Der Tod eines niedergelassenen Arztes hat unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis und erfordert schnelles Handeln durch Erben und Praxisteam. Die KV-Zulassung erlischt mit dem Tod, und die Praxis muss geordnet abgewickelt oder übergeben werden. Notfallmäßig kann ein Praxisvertreter bestellt werden.
Hintergrund
Die kassenärztliche Zulassung ist nicht vererbbar und erlischt mit dem Tod des Arztes. Nach § 103 Abs. 4 SGB V können Erben jedoch innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Fortführung der Praxis durch einen Arzt stellen. Für die Praxisfortführung muss ein approbierter Arzt gefunden und eine Genehmigung der KV eingeholt werden. Praxisvertreter können für eine Übergangsfrist die Patientenversorgung sicherstellen. Das Praxisvermögen (Geräte, Einrichtung, Patientenkartei) geht an die Erben über, unterliegt aber besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Eine rechtzeitige Nachfolgeplanung und ein Testament mit klaren Regelungen zur Praxis sind unerlässlich. Versicherungen (Berufshaftpflicht, Sachversicherungen) enden mit dem Tod; die Erben müssen die Praxisversicherung überbrücken.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Erstellen Sie ein Testament mit klaren Regelungen für die Praxis und bestellen Sie vorab einen möglichen Nachfolger.
- Informieren Sie das Praxisteam über Notfallpläne für den Fall Ihres plötzlichen Ausfalls.
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Berufshaftpflichtversicherung auch für den Todesfall Nachhaftungsschutz bietet.
- Sprechen Sie mit Ihrer KV über die 3-Monats-Frist für die Praxisfortführung durch Erben.
- Sichern Sie die Praxisunterlagen und Patientenkartei durch klare Weisungen für den Todesfall.
- Ärzteversichert berät zu Todesfallabsicherung und Praxisnachfolgeplanung für Ärzte.
Quellen
- § 103 Abs. 4 SGB V Praxisfortführung nach Tod
- KBV: Praxisabgabe und Nachfolge
- Bundesärztekammer: Berufsordnung und Praxisabwicklung
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