Angestellte Ärzte haben einen Rechtsanspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich für geleistete Überstunden. Das Arbeitszeitgesetz und der TV-Ärzte regeln die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit und den Ausgleich. Häufig werden Überstunden von Krankenhäusern nicht vollständig vergütet: rechtliche Durchsetzung ist möglich.
Hintergrund
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt die Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt fest (mit Einwilligung bis 60 Stunden). Überschreitungen bedürfen besonderer Rechtfertigung. Im TV-Ärzte sind Regelarbeitszeit, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft klar definiert. Überstunden entstehen bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Viele Klinikärzte leisten faktisch mehr Stunden als vertraglich vorgesehen. Ansprüche auf Überstundenvergütung können schriftlich dokumentiert werden: Ein systematisches Arbeitszeiterfassungssystem ist empfehlenswert. Verjährungsfristen beachten: Überstundenansprüche verjähren in der Regel nach 3 Jahren. Der Marburger Bund unterstützt Mitglieder bei der Durchsetzung von Überstundenansprüchen.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Dokumentieren Sie alle geleisteten Arbeitsstunden (auch Bereitschaftsdienste) lückenlos.
- Fordern Sie von der Klinik eine klare schriftliche Regelung zu Überstundenausgleich und Vergütung.
- Werden Sie Mitglied im Marburger Bund für rechtliche Unterstützung bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten.
- Vergleichen Sie Ihren Arbeitsvertrag mit dem TV-Ärzte auf Einhaltung der Tarifnormen.
- Schließen Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsbaustein ab.
- Ärzteversichert informiert über geeignete Rechtsschutzversicherungen für angestellte Ärzte.
Quellen
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Marburger Bund: Arbeitszeitrecht für Ärzte
- Bundesarbeitsgericht: Überstundenurteile
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