Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Aber nicht alle Tätigkeiten von Ärzten genießen dieses Privileg. Gutachten, Schönheitsoperationen und bestimmte Bescheinigungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Steuerberater mit Arztpraxis-Erfahrung sind unverzichtbar.

Hintergrund

Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass die Leistung der Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung einer Krankheit dient. Steuerfreie Leistungen umfassen: therapeutische Behandlungen, Vorsorgeuntersuchungen, Laborleistungen für therapeutische Zwecke. Steuerpflichtig (19 Prozent) können sein: ästhetisch-kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation, Leistungen nach § 2 AMG (Arzneimittelbescheinigungen), Zeugnisse und Gutachten für nicht-heilkundliche Zwecke, Tätigkeiten als Betriebsarzt für nicht der Heilkunde dienende Präventionsleistungen sowie Referentenhonorare. Häufig liegt eine Gemengelage vor: Ärzte erbringen sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen. Eine klare Trennung in der Buchhaltung ist erforderlich. Vorsteuerabzüge sind nur für steuerpflichtige Umsätze möglich.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Unterscheiden Sie in der Buchhaltung klar zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen.
  • Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, welche Ihrer spezifischen Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind.
  • Stellen Sie für steuerpflichtige Leistungen korrekte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aus.
  • Nutzen Sie den Vorsteuerabzug für Kosten, die auf steuerpflichtige Umsätze entfallen.
  • Für ästhetisch-kosmetische Eingriffe: Eine präzise Abgrenzung medizinischer von rein kosmetischen Eingriffen ist steuerlich entscheidend.
  • Ärzteversichert verweist an auf Arztpraxen spezialisierte Steuerberater für Umsatzsteuerfragen.

Quellen

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