Bei behördlich angeordneter Quarantäne nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben Ärzte Anspruch auf eine Entschädigungszahlung vom Staat. Diese Entschädigung ersetzt den tatsächlich entstandenen Verdienstausfall. Niedergelassene Ärzte beantragen die Entschädigung beim zuständigen Gesundheitsamt oder Landesbehörde.
Hintergrund
Nach § 56 IfSG haben Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegen, Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung beläuft sich auf den tatsächlichen Verdienstausfall. Für niedergelassene Ärzte bemisst sich dies nach dem entgangenen Gewinn. Die Entschädigung ist auf einen Höchstbetrag von ca. 109 Euro täglich (2025) begrenzt. Übersteigt der tatsächliche Verdienstausfall diesen Betrag, bleibt die Differenz ungedeckt. Eine Praxisausfallversicherung oder Krankentagegeldversicherung kann die Lücke schließen. Angestellte Ärzte erhalten bei staatlich angeordneter Quarantäne in der Regel weiteres Entgelt vom Arbeitgeber, der seinerseits beim Staat Ersatz beantragen kann.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Stellen Sie einen Entschädigungsantrag nach § 56 IfSG unverzüglich nach Quarantäneanordnung.
- Dokumentieren Sie den entstandenen Verdienstausfall für den Entschädigungsantrag.
- Prüfen Sie, ob Ihre Praxisausfallversicherung auch Quarantänefälle einschließt.
- Für Einnahmen über dem IfSG-Höchstsatz: Eine ergänzende Krankentagegeldversicherung schließt die Lücke.
- Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt über das Antragsverfahren.
- Ärzteversichert prüft Praxisausfallversicherungen hinsichtlich des Quarantäneschutzes.
Quellen
- § 56 IfSG Entschädigung bei Quarantäne
- Robert Koch-Institut: Infektionsschutzgesetz
- Bundesgesundheitsministerium: IfSG Entschädigungsansprüche
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →