Die Verjährung von Arzthonoraren ist kein Versicherungsprodukt, sondern eine Rechtsfrage. Honorarforderungen aus GOÄ und EBM verjähren nach 3 Jahren. Ärzte, die Honorare durchsetzen wollen, benötigen keinen speziellen Versicherungsanbieter, sondern ein effektives Forderungsmanagement.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Arzthonorare aus GOÄ und EBM verjähren nach 3 Jahren (§ 195 BGB, Regelverjährung)
- Verjährungsbeginn ist das Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist
- PVS-Dienstleister und Rechtsschutzversicherungen helfen bei der Durchsetzung offener Forderungen
Ausführliche Antwort
Die reguläre Verjährungsfrist für Arzthonorarforderungen beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht und die Rechnung gestellt wurde. Eine im Dezember 2023 gestellte Arztrechnung verjährt demnach am 31. Dezember 2026.
Um die Verjährung zu unterbrechen, können Ärzte eine gerichtliche Mahnbescheidverfahren einleiten oder den Patienten schriftlich zur Zahlung auffordern (mit Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB, sofern Verhandlungen stattfinden). Ein Mahnbescheid über das Amtsgericht kostet je nach Forderungshöhe zwischen 23 und 812 Euro und unterbricht die Verjährung wirksam.
PVS-Dienstleister wie PVS Baden oder PVS Westfalen übernehmen das Mahnwesen als Teil ihrer Dienstleistung und achten automatisch auf Verjährungsfristen. Für Praxen mit eigenem Abrechnungssystem ist ein Rechtsschutzversicherer mit Honorarrechtsschutz sinnvoll.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Regelmäßige Nachverfolgung offener Honorarforderungen verhindert Verluste durch Verjährung. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, einen Rechtsschutz mit Honorarrechtsschutzklausel abzuschließen, um Forderungsdurchsetzung professionell zu gestalten.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – BGB § 195 Verjährung
- Bundesärztekammer – GOÄ und Honorarrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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