Ärzte, die ihre Praxisräume ganz oder teilweise an Kollegen vermieten (z.B. Mitbenutzung an Wochenenden oder Abenden), erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mieteinkünfte sind steuerpflichtig, aber Kosten können abgesetzt werden. Ein schriftlicher Mietvertrag und eine Haftungsklärung sind unerlässlich.
Hintergrund
Bei der Vermietung von Praxisräumen an Kollegen oder andere Heilberufe sind folgende Aspekte zu beachten: Einkünfte aus der Vermietung unterliegen der Einkommensteuer nach § 21 EStG, nicht der Umsatzsteuer (wenn keine Option zur Steuerpflicht erfolgt). Werbungskosten (Abschreibung, Zinsen, Nebenkosten) sind absetzbar. Der Mietvertrag sollte klare Regelungen zu Nutzungszeiten, Wartungsverantwortung und Haftung enthalten. Die Berufshaftpflicht des Mieters deckt dessen Behandlungsfehler ab, nicht jedoch Unfälle in den Praxisräumen: Hier haftet potenziell der Vermieter. Eine Vermieter-Haftpflichtversicherung für die vermieteten Räume ist empfehlenswert. Berufsrechtlich ist eine Untermiete an andere Ärzte grundsätzlich zulässig, sofern keine räumliche Verwechslung mit der eigenen Praxis möglich ist.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Schließen Sie schriftliche Mietverträge mit klaren Haftungsregelungen ab.
- Erklären Sie Ihre Mieteinkünfte korrekt in der Einkommensteuererklärung.
- Prüfen Sie, ob Ihre Gebäude- oder Sachversicherung Schäden durch Mieter abdeckt.
- Klären Sie mit Ihrem Steuerberater, ob eine Option zur Umsatzsteuer wirtschaftlich sinnvoll ist.
- Informieren Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherung über die Mitnutzung Ihrer Praxisräume.
- Ärzteversichert berät zu Versicherungsfragen bei der Vermietung von Praxisräumen.
Quellen
- § 21 EStG Einkünfte aus Vermietung
- Bundesärztekammer: Berufsrecht und Kooperationen
- Deutscher Mieterbund: Gewerbemietrecht
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