Ärzte mit einer Doppelzulassung sind sowohl als Kassenärzte (KV-zugelassen) als auch privatärztlich tätig und rechnen mit beiden Abrechnungssystemen ab. Die Berufshaftpflichtversicherung muss beide Tätigkeitsbereiche abdecken. Eine pauschale Deckung reicht meist aus.

Hintergrund

Eine Doppelzulassung im eigentlichen Sinne existiert nicht: Als niedergelassener Kassenarzt kann man parallel privatärztlich abrechnen (GOÄ). Die meisten Berufshaftpflichtversicherungen decken automatisch die gesamte ärztliche Tätigkeit ab, unabhängig davon, ob GKV- oder Privatpatienten behandelt werden. Relevant wird eine Anpassung der Versicherung bei spezifischen Tätigkeiten, die über die Standardabsicherung hinausgehen: z.B. IGeL-Leistungen, Gutachtertätigkeit oder ästhetische Eingriffe. Für den Versicherungsschutz ist die tatsächliche Tätigkeit maßgeblich, nicht die formale Zulassung. Ärzte sollten ihrer Berufshaftpflichtversicherung alle Behandlungsbereiche offen kommunizieren, um keine Deckungslücken zu riskieren. Die Prämie kann bei zusätzlichen Risikoaktivitäten höher sein.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Informieren Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherung über alle Behandlungsschwerpunkte, auch privatärztliche.
  • Prüfen Sie bei IGeL-Leistungen oder ästhetischen Eingriffen, ob diese explizit mitversichert sind.
  • Melden Sie neue Tätigkeitsbereiche sofort der Versicherung: Nachmeldungen können Deckungslücken verhindern.
  • Für Gutachtertätigkeit: Klären Sie, ob diese in der Standardpolice enthalten ist oder extra versichert werden muss.
  • Vergleichen Sie Angebote mehrerer Anbieter bei komplexen Tätigkeitsprofilen.
  • Ärzteversichert analysiert Ihren genauen Tätigkeitsbereich und empfiehlt optimalen Schutz.

Quellen

Blog-Übersicht

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →