Krankenhaus- oder Institutsärzte, die eine KV-Ermächtigung zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten erhalten haben, benötigen eine angepasste Berufshaftpflichtversicherung. Die Ermächtigung nach § 116 SGB V schafft eine eigene rechtliche Verantwortungsebene, die häufig nicht vom Krankenhausträger abgedeckt ist. Spezialisierte Versicherer bieten passgenaue Lösungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ermächtigte Ärzte tragen persönliche Haftung für ambulante Behandlungsfehler
- Krankenhausträger-Haftpflicht deckt ermächtigte ambulante Tätigkeit häufig nicht ab
- Eigene Berufshaftpflicht für den Ermächtigungsbereich ist dringend empfohlen
Ausführliche Antwort
Wenn ein Krankenhausarzt eine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung erhält, behandelt er Kassenpatienten außerhalb des stationären Betriebs im Namen und auf Rechnung der KV. Diese Tätigkeit ist rechtlich von der stationären Tätigkeit zu trennen. Für Behandlungsfehler in der ambulanten Ermächtigungspraxis kann der Arzt persönlich haftbar gemacht werden, da er als ermächtigter Arzt selbst Vertragsarzt gegenüber der KV ist, nicht der Krankenhausträger.
Die meisten Krankenhausträger-Haftpflichtpolicen decken die ambulante Ermächtigungstätigkeit explizit nicht oder nur eingeschränkt ab. Daher benötigt der ermächtigte Arzt entweder eine eigenständige Berufshaftpflicht oder eine ausdrückliche Erweiterung der bestehenden Diensthaftpflicht des Krankenhäusers. Anbieter wie die Allianz, die Ecclesia Gruppe oder der Markel Versicherungsverein bieten auf Ermächtigungsärzte zugeschnittene Tarife an.
Die Deckungssumme sollte mindestens 3 Millionen Euro je Schadenereignis betragen. Je nach Fachgebiet und Interventionsumfang kann auch eine höhere Deckung notwendig sein. Die Prämie richtet sich nach dem versicherten Leistungsspektrum und der Anzahl der Behandlungsfälle.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte mit Ermächtigung sollten unverzüglich prüfen, ob ihre Haftpflicht die ambulante Tätigkeit abdeckt. Ärzteversichert analysiert bestehende Policen, identifiziert Deckungslücken und vermittelt geeignete Versicherungslösungen speziell für ermächtigte Krankenhausärzte.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Ermächtigung nach § 116 SGB V
- GDV – Berufshaftpflicht für Ärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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