Ärztliche Kooperationen (Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, MVZ) erfordern klare vertragliche und versicherungstechnische Regelungen. Die Berufshaftpflicht muss alle kooperierenden Ärzte und deren jeweilige Tätigkeiten abdecken. Eine gemeinsame oder individuelle Absicherung ist möglich.
Hintergrund
In Ärztlichen Kooperationen bestehen besondere Haftungsrisiken: In einer Gemeinschaftspraxis (Partnerschaft) haften alle Partner im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch. In einer Praxisgemeinschaft (nur gemeinsame Räume, keine gemeinsamen Patienten) haftet jeder Arzt nur für seine eigenen Behandlungsfehler. Das MVZ kann als GmbH oder ggf. als andere Gesellschaftsform betrieben werden, was eigene Haftungsfragen aufwirft. Kooperationsverträge sollten detaillierte Regelungen zu Versicherungen, Haftungsfreistellungen und Ausscheidensregelungen enthalten. Eine gemeinsame Berufshaftpflichtversicherung für Gemeinschaftspraxen ist möglich und oft günstiger als Einzelpolicen. Bei Ausscheiden eines Partners müssen Versicherungsverhältnisse klar geregelt sein. Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf Arztrecht und Kooperationen sind für Vertragsgestaltung unverzichtbar.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Lassen Sie Kooperationsverträge von einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt prüfen.
- Klären Sie ausdrücklich die Haftungsstruktur in der Kooperation (Gesamtschuldnerschaft oder Einzelhaftung).
- Prüfen Sie, ob eine gemeinsame oder individuelle Berufshaftpflicht günstiger ist.
- Regeln Sie das Ausscheidungsszenario (Tod, Invalidität, freiwilliges Ausscheiden) vertraglich.
- Informieren Sie Ihre Berufshaftpflichtversicherung unmittelbar bei Aufnahme einer Kooperation.
- Ärzteversichert entwickelt maßgeschneiderte Versicherungskonzepte für ärztliche Kooperationen.
Quellen
- Bundesärztekammer: Berufsrecht und Kooperationsformen
- KBV: Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft
- Deutsches Anwaltsinstitut: Arztrecht und Kooperation
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →