Bei einer Scheidung werden Versorgungswerk-Ansprüche im Rahmen des Versorgungsausgleichs geteilt. Das kann die Altersrente eines Arztes erheblich mindern. Eine vorausschauende Planung kann die Auswirkungen abmildern.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Versorgungsausgleich teilt Versorgungswerk-Anwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten
  • Verzicht auf Versorgungsausgleich ist notariell vereinbar, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft
  • Private Altersvorsorge ergänzt das Versorgungswerk und ist bei Scheidung flexibler regelbar

Ausführliche Antwort

Im deutschen Familienrecht ist der Versorgungsausgleich bei Scheidung gesetzlich vorgeschrieben (§§ 1 ff. VersAusglG). Er teilt alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, einschließlich der Versorgungswerk-Ansprüche, hälftig auf. Für Ärzte bedeutet das: Jahrzehntelang aufgebaute Versorgungswerk-Ansprüche können bei einer langen Ehe erheblich geschmälert werden.

Der Versorgungsausgleich kann durch einen notariellen Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden. Allerdings sind notarielle Eheverträge mit Verzicht auf den Versorgungsausgleich nur dann rechtswirksam, wenn sie sittenrechtlich nicht zu einer einseitigen Benachteiligung führen. Familiengerichte überprüfen solche Verträge genau.

Für die Praxis: Wer bei der Scheidung Versorgungswerk-Ansprüche verliert, sollte die entstandene Versorgungslücke durch eine erhöhte Beitragszahlung ins Versorgungswerk und/oder eine Aufstockung der privaten Altersvorsorge schließen. Manche Versorgungswerke ermöglichen eine Wiederauffüllung durch Beitragserhöhungen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte mit hohen Versorgungswerk-Anwartschaften sollten bei einer Scheidung unbedingt einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Ärzteversichert unterstützt dabei, die entstandene Altersvorsorge-Lücke nach dem Versorgungsausgleich zu analysieren und durch private Bausteine zu schließen.

Quellen und weiterführende Informationen

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