Die Beiträge zum ärztlichen Versorgungswerk werden als Regelpflichtbeitrag (entspricht dem Beitrag zur GRV) und als freiwilliger Beitrag geleistet. Selbstständige Ärzte zahlen den vollen Beitrag selbst, angestellte Ärzte teilen ihn mit dem Arbeitgeber. Beiträge sind bis zu bestimmten Grenzen steuerlich absetzbar.

Hintergrund

Der Regelpflichtbeitrag zum Versorgungswerk entspricht dem Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (2025: 18,6 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 Euro jährlich, also maximal ca. 17.967 Euro jährlich für Selbstständige). Angestellte Ärzte zahlen die Hälfte davon (9,3 Prozent), den Rest übernimmt der Arbeitgeber. Zusätzlich können freiwillige Beiträge bis zum doppelten Regelpflichtbeitrag eingezahlt werden. Die steuerliche Absetzbarkeit: Beiträge zum Versorgungswerk sind als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 EStG), begrenzt auf den Höchstbetrag von 25.639 Euro (2025, Alleinstehende). Für die Berechnung zählen Beiträge zum Versorgungswerk und zur GRV zusammen. Eine Erhöhung der freiwilligen Beiträge ist steuerlich attraktiv, solange der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Klären Sie jährlich mit Ihrem Steuerberater, ob freiwillige Mehrzahlungen in das Versorgungswerk steuerlich sinnvoll sind.
  • Überprüfen Sie die korrekte Einstufung Ihres Beitragssatzes beim Versorgungswerk.
  • Als angestellter Arzt: Stellen Sie sicher, dass der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil korrekt abführt.
  • Bei Einkommensschwankungen (z.B. Elternzeit): Informieren Sie das Versorgungswerk und klären Sie Beitragsanpassungen.
  • Vergleichen Sie die Leistungen des Versorgungswerks mit alternativen Vorsorgeformen.
  • Ärzteversichert berät zur optimalen Nutzung des Versorgungswerks als Altersvorsorge.

Quellen

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