Der Vertrag als Leitender Arzt (Chefarzt oder Leitender Oberarzt) enthält besondere Regelungen zum Liquidationsrecht für privatärztliche Wahlleistungen, zu Nebentätigkeiten und zur Haftung. Eine professionelle rechtliche Beratung durch einen auf Arztrecht spezialisierten Anwalt ist vor Unterzeichnung unerlässlich.
Hintergrund
Leitende Ärzte in Krankenhäusern erhalten typischerweise ein Grundgehalt nach TV-Ärzte oder individueller Vereinbarung sowie ein Liquidationsrecht für privatärztliche Wahlleistungen (Chefarztbehandlung nach § 17 KHEntgG). Das Liquidationsrecht ermöglicht erhebliche Zusatzeinkünfte, ist aber an die Erfüllung der Leitungsaufgaben geknüpft. Wichtige Vertragsklauseln: Umfang des Liquidationsrechts (ambulant, stationär, Gutachten), Beteiligung der Mitarbeiter am Liquidationserlös (Poolbeteiligung), Regelungen zur Nebentätigkeit (Kongressteilnahmen, Gutachten), Abfindungsregelungen bei Kündigung sowie Klauseln zur Nachfolge und Übergabe. Leitende Ärzte haften persönlich für Behandlungsfehler bei Privatpatienten: Eine adäquate Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechend hohen Deckungssummen ist unverzichtbar.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Lassen Sie den Vertrag von einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt prüfen, bevor Sie unterschreiben.
- Verhandeln Sie Liquidationsrecht, Poolbeteiligung und Nebentätigkeitsregelungen aktiv.
- Prüfen Sie die Berufshaftpflichtversicherung der Klinik und Ihre eigene persönliche Absicherung.
- Klären Sie, welche Kündigungsfristen und Abfindungsregelungen gelten.
- Erkundigen Sie sich nach betrieblicher Altersvorsorge und Dienstwagenregelungen als Gehaltsergänzung.
- Ärzteversichert berät Leitende Ärzte zu Versicherungsfragen im Zusammenhang mit ihrem Vertrag.
Quellen
- § 17 KHEntgG Wahlleistungen und Liquidationsrecht
- Marburger Bund: Chefarztverträge und Leitende Ärzte
- Bundesärztekammer: Berufsrecht für Leitende Ärzte
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