Die Wahlleistungsvereinbarung nach § 17 KHEntgG muss vor Beginn der stationären Behandlung schriftlich mit dem Patienten geschlossen werden. Sie ermöglicht die gesonderte Berechnung von Chefarztbehandlung und Unterkunft. Formmängel können zur Unwirksamkeit und Rückzahlungspflicht führen.
Hintergrund
Die Wahlleistungsvereinbarung muss folgende Anforderungen erfüllen: schriftliche Form, Information des Patienten über Kosten vor Abschluss, Nennung des behandelnden liquidationsberechtigten Arztes (Chefarzt), Unterschrift des Patienten vor Behandlungsbeginn. Häufige Fehler: Unterschrift nach Aufnahme eingeholt, unvollständige Kostenaufklärung, Vertretung durch anderen Arzt ohne Ankündigung. Wird die Vereinbarung nach dem Bundesgerichtshof (BGH) fehlerhaft geschlossen, kann der Patient die Honorarforderung zurückweisen. Das Liquidationsrecht ist nur bei persönlicher Behandlung durch den benannten Arzt gültig: Wird ein Vertreter tätig, muss der Patient informiert werden. Verbraucherorganisationen kritisieren teils mangelnde Transparenz bei Wahlleistungskosten.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Schließen Sie die Wahlleistungsvereinbarung immer schriftlich und vor Behandlungsbeginn.
- Informieren Sie den Patienten transparent über die voraussichtlichen Kosten der Wahlleistungen.
- Benennen Sie den liquidationsberechtigten Arzt explizit in der Vereinbarung.
- Bei Vertretung: Informieren Sie den Patienten über den Vertreter und holen Sie ggf. erneute Zustimmung.
- Bewahren Sie alle Wahlleistungsvereinbarungen für mögliche spätere Auseinandersetzungen auf.
- Ärzteversichert informiert über Berufshaftpflichtfragen bei Wahlleistungsstreitigkeiten.
Quellen
- § 17 KHEntgG Wahlleistungen im Krankenhaus
- BGH: Wahlleistungsurteile
- Bundesärztekammer: Liquidationsrecht und Wahlleistungen
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