Zuweiserverbote im Arztrecht betreffen das Verbot, Patienten gegen Entgelt oder geldwerte Vorteile an bestimmte Leistungserbringer zu überweisen. Seit dem Anti-Korruptionsgesetz im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) können Verstöße strafrechtlich verfolgt werden. Ärzte benötigen rechtssichere Compliance-Strukturen und im Zweifel anwaltliche Unterstützung. Die Wahl des richtigen Rechtsberaters ist dabei entscheidend.

Hintergrund

Das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen von 2016 stellt die unzulässige Zuweisung gegen Vorteil unter Strafe. Ärzte, die Patienten an Labore, Sanitätshäuser oder andere Leistungserbringer gegen Provisionen verweisen, riskieren Strafverfolgung, berufsrechtliche Sanktionen und Schadensersatzforderungen. Spezialisierte Kanzleien im Medizinrecht wie DIERKS+COMPANY, Ratajczak und Partner oder Heberer und Kollegen beraten Ärzte zu Compliance-Strukturen und Zuweisungsvereinbarungen. Auch die zuständigen Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen bieten Erstberatungen an. Wichtig ist die schriftliche Dokumentation aller Kooperationsvereinbarungen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Lassen Sie alle Kooperationsverträge mit Leistungserbringern von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen.
  • Halten Sie die Vorgaben der Landesärztekammer zur erlaubten Zusammenarbeit mit Dritten ein.
  • Dokumentieren Sie alle Überweisungsentscheidungen medizinisch begründet in der Patientenakte.
  • Schulen Sie Ihr Praxisteam regelmäßig zu den Vorgaben des Antikorruptionsgesetzes.
  • Ärzteversichert empfiehlt als ergänzende Absicherung eine Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz für Ärzte.

Quellen:

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