Eine Abmahnung ist arbeitsrechtlich die Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Sie ist immer dann notwendig, wenn ein Mitarbeiter gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt und eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung arbeitsrechtlich unwirksam wäre. Praxisinhaber sind darauf angewiesen, Abmahnungen korrekt auszusprechen, um im Streitfall vor dem Arbeitsgericht zu bestehen. Formfehler können die Abmahnung unwirksam machen.
Hintergrund
Eine Abmahnung muss schriftlich erfolgen, das Fehlverhalten konkret benennen, auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten hinweisen und eine Verhaltensänderung fordern sowie für den Wiederholungsfall die Kündigung androhen. Sie ist bei Verstößen wie unentschuldigtem Fehlen, Beleidigung von Patienten, wiederholter Unpünktlichkeit oder Verletzung der Schweigepflicht erforderlich. Nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen (z.B. Diebstahl) ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Die Abmahnung muss unverzüglich nach dem Vorfall erfolgen und in die Personalakte aufgenommen werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Formulieren Sie Abmahnungen konkret, sachlich und ohne persönliche Wertungen.
- Lassen Sie die Abmahnung von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt prüfen.
- Übergeben Sie die Abmahnung persönlich und lassen Sie den Empfang quittieren.
- Bewahren Sie die Abmahnung in der Personalakte auf, sie kann bei einer Folgekündigung wichtig sein.
- Ärzteversichert empfiehlt eine Arbeitsrechtsschutzversicherung, die Praxisinhaber bei Kündigungsstreitigkeiten absichert.
Quellen:
- Bundesarbeitsgericht: Abmahnung im Arbeitsrecht
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Praxispersonal
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Kündigungsschutzgesetz
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