Abschreibungen für Abnutzung (AfA) sind für jeden Praxisinhaber ein wichtiges steuerliches Instrument. Durch die betriebliche Nutzung von Geräten, Mobiliar und Einrichtungen entstehen Abnutzungsverluste, die steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Dies reduziert den steuerpflichtigen Gewinn und damit die Einkommensteuerbelastung. Richtig angesetzte Abschreibungen können jährlich tausende Euro Steuerersparnis bringen.

Hintergrund

In der Arztpraxis sind vor allem folgende Wirtschaftsgüter abschreibbar: medizinische Geräte (Ultraschall, EKG, Laser), Praxiseinrichtung, IT-Infrastruktur, Fahrzeuge und Praxiswert beim Kauf einer Praxis. Die Nutzungsdauer richtet sich nach den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Sofortabschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto sind im Anschaffungsjahr möglich. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG ermöglichen kleineren Praxen zusätzliche Steuervorteile. Der Steuerberater spielt bei der optimalen AfA-Planung eine zentrale Rolle.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Lassen Sie alle Anschaffungen sorgfältig dokumentieren und prüfen Sie die AfA-Tabellen auf korrekte Nutzungsdauer.
  • Nutzen Sie Sofortabschreibungen für GWG-Güter konsequent.
  • Planen Sie größere Investitionen steuerlich mit Ihrem Steuerberater, um Sonderabschreibungen nach § 7g EStG zu nutzen.
  • Achten Sie beim Praxiskauf auf eine Kaufpreisaufteilung, die hohe Abschreibungen auf den Praxiswert ermöglicht.
  • Ärzteversichert berät Sie in Abstimmung mit Ihrem Steuerberater zu finanziellen Aspekten der Praxisführung.

Quellen:

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