Die Mitgliedschaft in der zuständigen Landesärztekammer ist für jeden in Deutschland approbierten Arzt gesetzlich vorgeschrieben. Sie ist keine freiwillige Entscheidung, sondern eine berufsrechtliche Pflicht. Die Ärztekammer überwacht die Berufsausübung, ist für die Approbation und Weiterbildung zuständig und vertritt die Standesinteressen der Ärzteschaft. Die Mitgliedschaft ist unverzichtbar für eine rechtmäßige ärztliche Tätigkeit.
Hintergrund
Alle 17 Landesärztekammern in Deutschland sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Jeder approbierte Arzt mit Tätigkeitsschwerpunkt in einem Bundesland ist dort Pflichtmitglied. Die Kammer ist zuständig für Berufsordnung und Standesrecht, Weiterbildungsordnung und Facharztzulassung, Gutachterkommissionen bei Behandlungsfehlern, ärztliche Fortbildungspflicht sowie das ärztliche Versorgungswerk. Mitgliedsbeiträge richten sich nach dem Einkommen und liegen bei niedergelassenen Ärzten zwischen 500 und 1.500 Euro jährlich. Arbeitslose oder berentete Ärzte zahlen reduzierte Beiträge.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Melden Sie sich nach der Approbation unverzüglich bei der zuständigen Landesärztekammer an.
- Informieren Sie sich über die Fortbildungspflicht von 250 Punkten in 5 Jahren nach § 95d SGB V.
- Nutzen Sie die Beratungsangebote der Kammer zu Berufsrecht und Weiterbildungsfragen.
- Melden Sie Wohnort- und Tätigkeitswechsel zeitnah, da die Kammerzugehörigkeit an den Arbeitsort geknüpft ist.
- Ärzteversichert ergänzt die Absicherung durch die Ärztekammer um individuelle Versicherungslösungen.
Quellen:
- Bundesärztekammer: Ärztekammern in Deutschland
- Gesetze im Internet: Heilberufsgesetze der Länder
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Fortbildungspflicht
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