Die ärztliche Schweigepflicht gilt für alle approbierten Ärzte und das gesamte Praxispersonal, das Zugang zu Patientendaten hat. Sie ist in § 203 StGB, der Berufsordnung und dem Datenschutzrecht verankert. Ein Verstoß kann strafrechtliche, berufsrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Jeder Arzt unterliegt der Schweigepflicht, unabhängig von Anstellung oder Niederlassung
- Auch Praxispersonal ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und muss entsprechend verpflichtet werden
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergänzt und verschärft die klassische Schweigepflicht
Ausführliche Antwort
Die ärztliche Schweigepflicht ist eine der ältesten Berufspflichten des Arztstandes und in § 9 der Musterberufsordnung verankert. Sie verpflichtet Ärzte, alle im Rahmen der Behandlung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln. Ausnahmen bestehen nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Patienten, gesetzlichen Meldepflichten wie Infektionsschutzgesetz oder Todesbescheinigung sowie bei unmittelbarer Gefahr für Dritte.
Seit der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) gelten für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten besonders strenge Anforderungen. Praxen müssen ein Verarbeitungsverzeichnis führen, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen dokumentieren und bei Datenpannen innerhalb von 72 Stunden die zuständige Datenschutzbehörde informieren. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Millionen Euro.
Praxisinhaber sind verpflichtet, ihr gesamtes Personal schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Diese Verpflichtungserklärungen sind Pflichtbestandteil jedes Arbeitsvertrags in Arztpraxen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ein Datenschutzvorfall kann erhebliche Haftungsrisiken auslösen. Ärzteversichert informiert darüber, wie eine Cyber- und Datenrechtschutzversicherung Ärzte bei DSGVO-Verstößen und Datenpannen absichert und wie Praxen ihre Datenschutzdokumentation auf den neuesten Stand bringen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung
- Gesetze im Internet – § 203 StGB
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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