Jeder Arzt, der in Deutschland ärztliche Heilkunde am Menschen ausüben möchte, benötigt eine Approbation als Arzt. Diese staatliche Zulassung wird nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums und des Staatsexamens durch die zuständige Landesbehörde erteilt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Approbation ist Voraussetzung für jede ärztliche Tätigkeit in Deutschland
- Ausländische Ärzte benötigen eine Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikation
- Der Entzug der Approbation ist die schärfste berufsrechtliche Sanktion
Ausführliche Antwort
Die Approbation als Arzt regelt die Bundesärzteordnung (BÄO). Voraussetzungen sind ein abgeschlossenes Medizinstudium an einer anerkannten Hochschule, das Bestehen der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen), gesundheitliche Eignung, charakterliche Zuverlässigkeit sowie die deutsche Staatsangehörigkeit oder gleichgestellte EU-Staatsangehörigkeit. Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation.
Ärzte aus EU-Mitgliedsstaaten können ihre Qualifikation aufgrund des europäischen Berufsanerkennungsrechts (Richtlinie 2005/36/EG) automatisch anerkennen lassen. Ärzte aus Drittstaaten müssen einen aufwendigeren Anerkennungsweg beschreiten, der Kenntnistests oder Anpassungslehrgänge umfassen kann.
Ohne Approbation ist die Berufsbezeichnung "Arzt" und die eigenständige Ausübung ärztlicher Tätigkeit verboten. Wer trotzdem tätig wird, macht sich gemäß § 5 BÄO strafbar. Abzugrenzen von der Approbation ist die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO, die ausländischen Ärzten eine zeitlich begrenzte Tätigkeit erlaubt.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Der Verlust der Approbation, etwa durch berufsrechtliche Verfahren oder strafrechtliche Verurteilungen, hat existenzielle finanzielle Folgen. Ärzteversichert empfiehlt, eine Rechtsschutzversicherung mit Straf- und Berufsrechtsschutz abzuschließen, um im Ernstfall umfassend geschützt zu sein.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Approbation
- Gesetze im Internet – Bundesärzteordnung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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