Ein Arzneimittelregress tritt auf, wenn ein Kassenarzt bei der Verordnung von Arzneimitteln die vorgegebenen Richtgrößen überschreitet und die Krankenkasse dadurch Mehrkosten geltend macht. Betroffen sind alle niedergelassenen Kassenärzte, besonders solche mit chronisch kranken Patienten oder spezialisierten Versorgungsaufgaben. Ein Regress kann tausende Euro betragen und existenzbedrohend sein. Prävention und rechtliche Absicherung sind entscheidend.
Hintergrund
Nach § 106 SGB V können Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen von Vertragsärzten prüfen. Überschreitungen der Richtgrößen können zu Regressforderungen führen. Praxisbesonderheiten (multimorbide Patienten, seltene Erkrankungen, besonderer Versorgungsauftrag) können anerkannt werden und den Regresskorridor erweitern. Ärzte haben ein Anhörungsrecht und können Widerspruch einlegen. Eine spezialisierte Rechtsberatung durch Ärzteanwälte ist im Regressfall dringend empfohlen. Regressrücklagen sollten in der Praxiskasse berücksichtigt werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Verordnungsquoten und vergleichen Sie mit den Fachgruppendurchschnittswerten.
- Dokumentieren Sie Praxisbesonderheiten sorgfältig in der Patientenakte.
- Nutzen Sie die Beratungsangebote Ihrer KV zu wirtschaftlichem Verordnen.
- Legen Sie im Regressfall unverzüglich Widerspruch ein und beauftragen Sie einen Fachanwalt für Arztrecht.
- Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung mit ärztlichem Schwerpunkt für den Regressfall.
Quellen:
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Arzneimittelverordnung
- Gesetze im Internet: § 106 SGB V
- Deutsches Ärzteblatt: Wirtschaftlichkeitsprüfung
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