Ärzte, die auf Instagram, TikTok, YouTube oder anderen Plattformen aktiv sind und dabei medizinische Inhalte oder Produktempfehlungen teilen, müssen spezifische berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Regeln beachten. Die ärztliche Berufsordnung setzt enge Grenzen für Werbung. Gleichzeitig bietet Social Media enorme Reichweite für Patientenaufklärung und Praxismarketing. Der rechtliche Rahmen ist komplex.

Hintergrund

Für Ärzte als Influencer gelten mehrere Rechtsebenen gleichzeitig: Die Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) verbietet irreführende oder auf unzulässige Leistungsvergleiche zielende Werbung. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) reguliert die Bewerbung von Medikamenten und medizinischen Verfahren. Wettbewerbsrecht (UWG) verlangt klare Kennzeichnung von Werbung. Influencer-Kooperationen mit Pharmaunternehmen können gegen das Antikorruptionsgesetz (§ 299a StGB) verstoßen. Bezahlte Kooperationen müssen als Werbung gekennzeichnet werden. Behandlungsempfehlungen ohne individuelle Untersuchung können Haftungsrisiken begründen.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Kennzeichnen Sie alle bezahlten Kooperationen oder Produktempfehlungen eindeutig als Werbung.
  • Geben Sie keine individuellen medizinischen Diagnosen oder Therapieempfehlungen in Social-Media-Formaten.
  • Lassen Sie Kooperationsverträge mit Pharmaunternehmen auf berufsrechtliche Konformität prüfen.
  • Informieren Sie sich bei Ihrer Landesärztekammer über die aktuell gültige Berufsordnung für Social-Media-Tätigkeiten.
  • Ärzteversichert berät zum Schutz durch eine Rechtsschutzversicherung bei berufsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Quellen:

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