Jeder Arzt, der Patienten behandelt, schließt mit diesen einen Behandlungsvertrag. Dieser ist die rechtliche Grundlage der Arzt-Patienten-Beziehung und seit dem Patientenrechtegesetz 2013 im BGB kodifiziert (§§ 630a ff.). Auch wenn der Vertrag meist mündlich und ohne Unterschrift zustande kommt, müssen seine Inhalte bekannt sein. Bei Privatliquidation ist die schriftliche Form empfehlenswert.
Hintergrund
Der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB ist ein Dienstvertrag, bei dem der Arzt eine fachgerechte Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst schuldet, nicht aber den Behandlungserfolg. Er verpflichtet den Arzt zur Aufklärung, Dokumentation, Einsicht in die Krankenakte und Einholung der Einwilligung. Bei Kassenpatienten kommt der Vertrag zwischen Patient und Kassenärztlicher Vereinigung zustande, der Arzt ist deren Vertreter. Bei Privatpatienten schließt der Arzt den Vertrag direkt mit dem Patienten. Besondere Anforderungen gelten bei IGeL-Leistungen: Hier ist ein schriftlicher Vertrag mit Kostenaufklärung vorgeschrieben.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Verwenden Sie für IGeL-Leistungen immer einen schriftlichen Vertrag mit Kostenvoranschlag.
- Dokumentieren Sie alle wesentlichen Behandlungsmaßnahmen und Aufklärungsgespräche lückenlos.
- Informieren Sie Patienten bei Beginn der Behandlung über Ihre Leistungserbringung und Abrechnungsart.
- Klären Sie den Behandlungsvertrag bei Vertretungsärzten und Praxisgemeinschaften eindeutig.
- Ärzteversichert sorgt mit der richtigen Berufshaftpflicht dafür, dass Streitigkeiten aus dem Behandlungsvertrag abgesichert sind.
Quellen:
- Gesetze im Internet: § 630a BGB
- Bundesärztekammer: Patientenrechtegesetz
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: IGeL und Selbstzahlerleistungen
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