Niedergelassene Ärzte, die ihre Patienten im Belegarztmodell stationär behandeln möchten, brauchen einen schriftlichen Belegarzt-Vertrag mit dem Krankenhaus. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten und ist die Grundlage für die Zusammenarbeit. Ein unvollständiger oder unausgewogener Vertrag kann zu erheblichen Haftungsfragen und wirtschaftlichen Nachteilen führen.

Hintergrund

Der Belegarztvertrag muss folgende Inhalte regeln: Nutzungsrechte an OP-Räumen, Stationsräumen und medizinischem Personal, Bereitschaftsdienstregelungen, Haftungsverteilung zwischen Belegarzt und Krankenhaus, Abrechnungsmodalitäten für Sachleistungen des Krankenhauses, Informationspflichten und Dokumentationszugang sowie Kündigungsmodalitäten. Besonders wichtig ist die Klärung der Haftung: Der Belegarzt haftet für seine eigenen ärztlichen Entscheidungen, das Krankenhaus für Organisationsmängel und Krankenpflegeleistungen. Eine klare Abgrenzung schützt beide Seiten.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Lassen Sie den Belegarzt-Vertrag von einem auf Arztrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen.
  • Bestehen Sie auf einer klaren Haftungsabgrenzung zwischen Ihren Leistungen und den Krankenhausleistungen.
  • Klären Sie die Bereitschaftsdienstpflichten und deren Vergütung schriftlich.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Berufshaftpflicht die belegärztliche Tätigkeit vollständig abdeckt.
  • Ärzteversichert berät Belegärzte zur passenden Absicherung und prüft Versicherungslücken bei belegärztlicher Tätigkeit.

Quellen:

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