Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist für angestellte Ärzte in Kliniken oder MVZ eine steuerlich attraktive Ergänzung zum Versorgungswerk. Durch Entgeltumwandlung können Bruttolohnteile steuerfrei in Altersvorsorge fließen. Für Praxisinhaber als Arbeitgeber bietet die bAV zudem ein attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung und Steuersparen. Die optimale Ausgestaltung hängt von Einkommenshöhe und Steuerklasse ab.
Hintergrund
Im Rahmen der bAV können angestellte Ärzte bis zu 604 Euro monatlich (2025) steuer- und sozialabgabenfrei über ihren Arbeitgeber in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Arbeitgeber sind seit 2019 verpflichtet, bei Entgeltumwandlung 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss zu leisten. Für Praxisinhaber ist die bAV auch für eigene Mitarbeiter ein Wettbewerbsvorteil bei der Personalgewinnung. Selbstständige niedergelassene Ärzte können keine klassische bAV für sich selbst nutzen, aber über eine GmbH-Konstruktion oder Unterstützungskasse ähnliche Effekte erzielen.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber, ob und in welcher Höhe er die bAV bezuschusst.
- Nutzen Sie die steuerfreie Entgeltumwandlung bis zum maximalen Freibetrag voll aus.
- Wählen Sie als Praxisinhaber eine bAV-Lösung für Ihr Personal als Instrument zur Mitarbeiterbindung.
- Kombinieren Sie bAV mit Versorgungswerk und privater Altersvorsorge zu einer Gesamtstrategie.
- Ärzteversichert berät angestellte und niedergelassene Ärzte zur optimalen bAV-Strategie.
Quellen:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: bAV-Leitfaden
- Gesetze im Internet: Betriebsrentengesetz BetrAVG
- Stiftung Warentest: Betriebliche Altersvorsorge
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