Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, wie verheerend behördlich angeordnete Schließungen für Praxen und Unternehmen sein können. Eine Betriebsschließungsversicherung deckt den Ertragsausfallschaden ab, wenn die Praxis durch behördliche Anordnung aus Infektionsschutzgründen geschlossen werden muss. Für Arztpraxen ist das Risiko eines vollständigen Schließungsbefehls zwar begrenzt, aber nicht ausgeschlossen. Der Versicherungsmarkt hat sich nach COVID-19 erheblich verändert.

Hintergrund

Die Betriebsschließungsversicherung leistet, wenn eine Behörde die Schließung eines Betriebs aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) anordnet. Die Streitigkeiten während der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass viele Policen generelle Pandemien ausschlossen oder nur namentlich gelistete Erreger abdeckten. Neue Tarife sind klarer formuliert, aber oft teurer oder mit höheren Selbstbehalten. Für Arztpraxen ist eine individuelle Bewertung des Risikos wichtig: Praxen mit elektiver Tätigkeit (z.B. ästhetische Chirurgie) sind anfälliger als Notfallpraxen. Der Deckungsumfang variiert stark zwischen den Anbietern.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Prüfen Sie bestehende Policen auf den Einschluss von Pandemien und die Liste der genannten Krankheitserreger.
  • Fragen Sie neue Tarife explizit nach dem Deckungsumfang bei Pandemien und generalklausel-basierten Schließungen.
  • Kombinieren Sie die Betriebsschließungsversicherung mit einer Betriebsunterbrechungsversicherung für umfassenden Schutz.
  • Erwägen Sie Liquiditätsreserven als ergänzenden Schutz für kurzfristige Schließungen.
  • Ärzteversichert analysiert den aktuellen Markt für Betriebsschließungsversicherungen und findet die passende Lösung für Ihre Praxis.

Quellen:

Blog-Übersicht

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →