Die meisten niedergelassenen Ärzte ermitteln ihren Gewinn über eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und sind nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Eine Ausnahme besteht bei Ärzten, die ihre Praxis als Kapitalgesellschaft (GmbH) betreiben, oder wenn bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen überschritten werden. Die Unterschiede zwischen EÜR und Bilanzierung haben erhebliche steuerliche Auswirkungen.
Hintergrund
Freiberuflich tätige Ärzte (Einzelpraxis, GbR, PartG) sind nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch EÜR berechtigt, unabhängig von der Umsatzhöhe. Ärzte, die ihre Praxis in einer GmbH oder UG betreiben, sind nach HGB zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Das gilt auch für ärztliche Kapitalgesellschaften im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft. Die Bilanzierung ist aufwendiger und erfordert regelmäßig einen Steuerberater mit entsprechender Expertise. Vorteil der Bilanzierung: Möglichkeit zur Gewinnverlagerung durch Rückstellungen und Bewertungswahlrechte.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Nutzen Sie als freiberuflicher Arzt die einfachere EÜR, sofern keine Bilanzierungspflicht besteht.
- Prüfen Sie bei einer MVZ-GmbH-Gründung die Bilanzierungspflichten und beauftragen Sie einen spezialisierten Steuerberater.
- Verstehen Sie die Unterschiede in der Steueroptimierungsmöglichkeiten zwischen EÜR und Bilanzierung.
- Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater jährlich über steuerlich optimale Gewinnermittlungsmethoden beraten.
- Ärzteversichert arbeitet mit erfahrenen Steuerberatern zusammen und vermittelt bei Bedarf den passenden Experten.
Quellen:
- Gesetze im Internet: § 4 Abs. 3 EStG
- Bundesministerium der Finanzen: Gewinnermittlung
- Steuerberaterkammer: Arztpraxis und Steuern
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