Ein Dienstwagen kann für niedergelassene Ärzte und angestellte Mediziner steuerlich attraktiv sein, wenn er überwiegend betrieblich genutzt wird. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach dem Verhältnis von beruflicher zu privater Nutzung. Die richtige Methode zur Berechnung des geldwerten Vorteils hängt vom Fahrzeugwert und dem tatsächlichen Privatanteil ab.

Hintergrund

Bei der steuerlichen Behandlung des Dienstwagens stehen zwei Methoden zur Wahl: Die pauschale 1-Prozent-Regelung setzt monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil an, zuzüglich 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis. Das Fahrtenbuch ermittelt den Privatanteil anhand tatsächlich gefahrener Kilometer und ist günstiger, wenn der Privatanteil unter etwa 30 Prozent liegt. Für Elektrofahrzeuge gilt eine reduzierte Bemessungsgrundlage von 0,25 Prozent (Listenpreis bis 60.000 Euro) bzw. 0,5 Prozent (höherer Listenpreis) nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Niedergelassene Ärzte können Kfz-Kosten als Betriebsausgaben absetzen, angestellte Ärzte erhalten den Dienstwagen ggf. als Gehaltsbestandteil. Eine ausreichende Kfz-Versicherung und ggf. ein Schutzbrief für Hausbesuche und Notfalleinsätze ist empfehlenswert.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Vergleichen Sie 1-Prozent-Regel und Fahrtenbuch anhand Ihrer tatsächlichen Privatnutzung.
  • Berücksichtigen Sie die steuerlichen Vorteile für Elektrofahrzeuge nach § 6 EStG.
  • Führen Sie bei Fahrtenbuchmethode lückenlos und zeitnah Aufzeichnungen.
  • Sichern Sie den Dienstwagen mit einer umfassenden Vollkaskoversicherung ab.
  • Ärzteversichert berät zur steuerlichen Optimierung und Absicherung von Praxisfahrzeugen.

Quellen:

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