Eine Einliegerwohnung im selbst genutzten Eigenheim kann für Ärzte steuerlich interessant sein: Der auf die Einliegerwohnung entfallende Anteil der Gebäudekosten ist als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) absetzbar. Dazu zählen anteilige Finanzierungszinsen, Abschreibung, Instandhaltungskosten und Nebenkosten. Der selbst genutzte Eigenheimanteil ist steuerlich nicht begünstigt.

Hintergrund

Die steuerliche Aufteilung zwischen eigenem Wohnteil und Einliegerwohnung erfolgt nach dem Verhältnis der Wohnflächen. Für Ärzte mit hohem Grenzsteuersatz kann der Werbungskostenabzug erhebliche Steuerersparnisse bedeuten. Voraussetzung ist eine tatsächlich auf dem freien Markt erzielbare Miete (Fremdvergleichsmiete): Wird an Familienmitglieder zu deutlich unter ortsüblicher Miete vermietet (unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete), sind die Werbungskosten nur anteilig abzugsfähig (§ 21 Abs. 2 EStG). Bei Vermietung an Fremde zum Marktpreis sind alle Werbungskosten voll abzugsfähig. Wichtig ist außerdem: Beim späteren Verkauf des Eigenheims bleibt der selbst genutzte Teil nach 10 Jahren steuerfrei, der vermietete Teil unterliegt der Spekulationsfrist.

Praktische Hinweise für Ärzte

  • Lassen Sie die steuerliche Aufteilung von Eigennutzung und Vermietung von einem Steuerberater durchrechnen.
  • Dokumentieren Sie den Mietvertrag mit der Einliegerwohnung ordnungsgemäß und halten Sie Mietzahlungen nach.
  • Achten Sie bei Vermietung an Familienangehörige auf die 66-Prozent-Grenze der ortsüblichen Miete.
  • Berücksichtigen Sie beim Kauf, dass eine Einliegerwohnung die Immobilie veräußerungssteuerrechtlich teilen kann.
  • Ärzteversichert kann auf Steuerberater mit Spezialkenntnissen für ärztliche Vermögensverhältnisse verweisen.

Quellen:

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