Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die vereinfachte Form der steuerlichen Gewinnermittlung und gilt für Ärzte, die als Freiberufler tätig sind und deren Umsatz 600.000 Euro oder Gewinn 60.000 Euro jährlich nicht übersteigen. Niedergelassene Ärzte in Einzelpraxis oder als Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nutzen die EÜR in der Regel als Standard-Buchhaltungsmethode, da sie nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet sind.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ärzte als Freiberufler sind grundsätzlich zur EÜR berechtigt, nicht zur Bilanzierung verpflichtet
- Umsatzgrenze: 600.000 Euro, Gewinngrenze: 60.000 Euro jährlich (§ 4 Abs. 3 EStG)
- Die EÜR muss elektronisch mit der Steuererklärung eingereicht werden (Anlage EÜR)
Ausführliche Antwort
Ärzte gelten steuerrechtlich als Freiberufler (§ 18 EStG), nicht als Gewerbetreibende. Das bedeutet, sie sind von der Buchführungspflicht nach Handels- und Gewerberecht befreit und können ihre Einkünfte über die EÜR ermitteln. In der EÜR werden alle tatsächlich zugeflossenen Einnahmen und abgeflossenen Betriebsausgaben im Kalenderjahr gegenübergestellt, das sogenannte Zu- und Abflussprinzip.
Typische Betriebsausgaben einer Arztpraxis umfassen Personalkosten, Raummieten, medizinische Verbrauchsmaterialien, Fortbildungskosten, Versicherungsprämien sowie Abschreibungen auf medizinische Geräte. Eine korrekt geführte EÜR liefert die Basis für die Einkommensteuervorauszahlungen und die jährliche Steuererklärung. Praxisinhaber mit mehreren Standorten oder Ärztegesellschaften mit GmbH-Beteiligung müssen gesondert prüfen, ob Bilanzierungspflicht besteht.
Die Anlage EÜR muss seit 2011 standardisiert und elektronisch über ELSTER beim Finanzamt eingereicht werden. Der Steuerberater erstellt diese Anlage in der Regel im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert weist darauf hin, dass die korrekte Zuordnung von Betriebsausgaben, besonders bei gemischt genutzten Fahrzeugen oder häuslichen Arbeitszimmern, häufige Fehlerquellen in der EÜR sind. Ein auf Heilberufe spezialisierter Steuerberater verhindert kostspielige Nachforderungen bei Betriebsprüfungen. Die Prüfungswahrscheinlichkeit steigt mit der Praxisgröße.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – § 4 Abs. 3 EStG
- Bundesfinanzministerium – EÜR
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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