Die elektronische Patientenakte (ePA) wird seit 2025 allen GKV-Versicherten automatisch zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht aktiv widersprechen (Opt-out-Modell nach § 341 SGB V). Alle Vertragsärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet, auf die ePA zuzugreifen und relevante Daten einzustellen. Für PKV-Versicherte ist die ePA optional und wird von den Privatversicherern separat angeboten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- ePA seit Januar 2025 für alle GKV-Versicherten ohne aktiven Widerspruch (Opt-out)
- Vertragsärzte sind verpflichtet, relevante Befunde, Medikationspläne und Arztbriefe einzustellen
- Datenschutz: Patienten können Zugriffsrechte pro Leistungserbringer steuern
Ausführliche Antwort
Die ePA wurde schrittweise eingeführt: Ab 2021 als freiwillige Option, seit 2025 als standardmäßig aktivierte Akte für GKV-Versicherte. Patienten, die die ePA nicht wünschen, können aktiv widersprechen. Die Akte enthält Befunddaten, Arztbriefe, Medikationspläne, Impfausweise und weitere Dokumente, die von Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern eingestellt werden.
Für Praxen bedeutet die ePA-Pflicht: Sie müssen technisch in der Lage sein, die ePA über ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) zu befüllen. Die Telematikinfrastruktur (TI) ist Voraussetzung, deren Anbindung seit 2021 für Vertragsärzte Pflicht ist. Wer die Pflicht zur ePA-Befüllung verletzt, riskiert Honorarkürzungen durch die KV.
Für Patienten bietet die ePA den Vorteil, dass alle Gesundheitsdaten zentral verfügbar sind und bei Behandlungswechseln keine Doppeluntersuchungen notwendig sind. Ärzte können schneller auf relevante Vorbefunde und Medikationspläne zugreifen, was die Behandlungsqualität verbessern und Arzneimittelinteraktionen verhindern kann.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Die ePA verändert die datenschutzrechtliche Verantwortung von Praxen: Als Datenschutzverantwortliche müssen sie sicherstellen, dass nur berechtigte Mitarbeiter auf die ePA zugreifen. Ärzteversichert empfiehlt, parallel zur ePA-Einführung eine Cyber-Versicherung zu prüfen, die auch Schäden aus dem unbefugten Zugriff auf die ePA abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesgesundheitsministerium – Elektronische Patientenakte
- Gesetze im Internet – § 341 SGB V ePA
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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