Ärzte bauen im Laufe ihres Berufslebens häufig erhebliches Vermögen auf: Praxis, Immobilien, Wertpapiere und Ansprüche aus dem Versorgungswerk. Eine fehlende oder unklare testamentarische Regelung kann im Erbfall zu Streitigkeiten und unnötiger Erbschaftsteuerbelastung führen. Ein notarielles Testament oder Erbvertrag ist für alle Ärzte ab einem nennenswerten Vermögen unverzichtbar.
Hintergrund
Das gesetzliche Erbrecht nach §§ 1924 ff. BGB sieht eine Erbfolge in Klassen vor, die nicht zwingend dem Willen des Erblassers entspricht. Ohne Testament erben Ehepartner und Kinder gemeinsam, was zur Erbengemeinschaft und damit zu Handlungsunfähigkeit bei Praxis oder Immobilien führen kann. Freibeträge bei der Erbschaftsteuer (§ 16 ErbStG): Ehepartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro pro Kind. Ansprüche aus dem ärztlichen Versorgungswerk fallen teilweise nicht in den Nachlass, sondern werden direkt an Hinterbliebene ausgezahlt. Praxisinhaber sollten die Praxisnachfolge im Testament explizit regeln und einen Fortführungsplan für den Notfall erstellen. Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen mit Hinterbliebenenschutz ergänzen die Erbschaftsplanung.
Praktische Hinweise für Ärzte
- Errichten Sie ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, der alle Vermögenswerte und die Praxis berücksichtigt.
- Nutzen Sie Erbschaftsteuerfreibeträge durch gezielte Schenkungen zu Lebzeiten (10-Jahres-Rhythmus).
- Regeln Sie die Praxisnachfolge im Erbfall schriftlich und sichern Sie die Praxisfortführung ab.
- Prüfen Sie, wie Versorgungswerksansprüche und Lebensversicherungen im Erbfall ausgezahlt werden.
- Ärzteversichert berät zur Risikoabsicherung im Todesfall und kann auf Fachanwälte für Erbrecht und Steuerberater verweisen.
Quellen:
- §§ 1922 ff. BGB: Gesetzliche Erbfolge
- Bundesnotarkammer: Testament und Erbrecht
- § 16 ErbStG: Erbschaftsteuerfreibeträge
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